RS OGH 2026/1/27 1Nd445/49; 1Nd525/82; 3Nd3/86; 1Ob1/92; 2Nd507/96; 6Nd1/99; 10Nd510/02; 5Nc20/04t;

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Veröffentlicht am 31.08.1949
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Norm

JN §47
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre, und diese Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind.Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des Paragraph 47, JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre, und diese Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0046374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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