Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Broesigke und Dr. Stortecky als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachter als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. September 2023, GZ D 81/22-18, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Kammeranwaltstellvertreters Dr. Roehlich und des Beschuldigten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Broesigke und Dr. Stortecky als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachter als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. September 2023, GZ D 81/22-18, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Kammeranwaltstellvertreters Dr. Roehlich und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat er als Vertreter im Verfahren AZ 31 Cga 140/18v des Arbeits- und Sozialgerichts Wien in den Verhandlungen am 15. Oktober 2019, 3. März 2020 und 22. Juni 2021 heimlich Tonaufnahmen gemacht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung des Beschuldigten geht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – fehl.
[4] Der Verzicht des DSt auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlbereich von der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erfasst wird. Letztere meint demnach im DSt die Berufungspunkte des § 464 Z 1 und 2 erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0128656 [T1]). Das in der Äußerung des Beschuldigten behauptete Rechtsschutzdefizit ist demnach nicht auszumachen. [4] Der Verzicht des DSt auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlbereich von der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erfasst wird. Letztere meint demnach im DSt die Berufungspunkte des Paragraph 464, Ziffer eins und 2 erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0128656 [T1]). Das in der Äußerung des Beschuldigten behauptete Rechtsschutzdefizit ist demnach nicht auszumachen.
[5] Da der Beschuldigte aber abgesehen von einer – einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglichen – Benennung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO („wegen Übergehung von Tatsachen der Lebensrealität aber auch wegen Unschlüssigkeit“) weder in der Berufungsschrift noch bei Anmeldung der Berufung Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet, ist seine Berufung unter dem Aspekt des allfälligen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 467 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt – vgl 21 Ds 3/21k [Rz 5]; 22 Ds 1/22z [Rz 5]; 22 Ds 13/22i [Rz 5]). [5] Da der Beschuldigte aber abgesehen von einer – einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglichen – Benennung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO („wegen Übergehung von Tatsachen der Lebensrealität aber auch wegen Unschlüssigkeit“) weder in der Berufungsschrift noch bei Anmeldung der Berufung Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet, ist seine Berufung unter dem Aspekt des allfälligen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 467 Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt – vergleiche 21 Ds 3/21k [Rz 5]; 22 Ds 1/22z [Rz 5]; 22 Ds 13/22i [Rz 5]).
[6] Soweit sich der Beschuldigte gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der forensischen Aussagepsychologie zum Beweis dafür, dass es „unmöglich“ sei, die „in den Audiofiles festgehaltenen Verfahrensvorgänge im Wege eines Personalbeweises zu beweisen/zu bescheinigen“ (ON 17 in Verbindung mit der verantwortlichen Äußerung vom 21. September 2023) wendet, wurde dieser zu Recht abgewiesen. Er ließ nämlich – entgegen § 55 Abs 1 letzter Satz StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) nicht erkennen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären und inwieweit dieses für die Schuld und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl zur Erkundungsbeweisführung RIS-Justiz RS0099453 [T22] und RS0118444 [T6]). [6] Soweit sich der Beschuldigte gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der forensischen Aussagepsychologie zum Beweis dafür, dass es „unmöglich“ sei, die „in den Audiofiles festgehaltenen Verfahrensvorgänge im Wege eines Personalbeweises zu beweisen/zu bescheinigen“ (ON 17 in Verbindung mit der verantwortlichen Äußerung vom 21. September 2023) wendet, wurde dieser zu Recht abgewiesen. Er ließ nämlich – entgegen Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) nicht erkennen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären und inwieweit dieses für die Schuld und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist vergleiche zur Erkundungsbeweisführung RIS-Justiz RS0099453 [T22] und RS0118444 [T6]).
[7] Soweit die Berufung eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Mandantin des Beschuldigten vermisst, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Erkenntnisaussagen (Ratz, WK-StPO § 464 Rz 6). [7] Soweit die Berufung eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Mandantin des Beschuldigten vermisst, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Erkenntnisaussagen (Ratz, WK-StPO Paragraph 464, Rz 6).
[8] Dies gilt auch für den nicht nachvollziehbaren Vorwurf, der vom Beschuldigten abgelehnte Richter des * habe eine „Lugurkunde“ fabriziert (vgl dazu die Entscheidung des Oberlandesgerichts * vom *), den Ausführungen „zur Persönlichkeit“ dieses Richters und der – sich teils in der Wortwahl grob vergreifenden („berserkerhaft“) – Kritik an dessen Verhandlungsführung sowie einer eigenwilligen Interpretation der Hausordnung des * (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0103010). [8] Dies gilt auch für den nicht nachvollziehbaren Vorwurf, der vom Beschuldigten abgelehnte Richter des * habe eine „Lugurkunde“ fabriziert vergleiche dazu die Entscheidung des Oberlandesgerichts * vom *), den Ausführungen „zur Persönlichkeit“ dieses Richters und der – sich teils in der Wortwahl grob vergreifenden („berserkerhaft“) – Kritik an dessen Verhandlungsführung sowie einer eigenwilligen Interpretation der Hausordnung des * vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0103010).
[9] Argumente, die geeignet wären, Zweifel an der in freier Beweiswürdigung getroffenen Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat, insbesondere auch zu vermeintlich Beweisnotstand bewirkenden Umständen, zu wecken und solcherart die getroffenen Konstatierungen substantiiert in Frage zu stellen, sind der – weitwendigen, im Wesentlichen jedoch bloß die bisherige Verantwortung wiederholenden – Berufung nicht zu entnehmen. Der Berufung zuwider war der Senat – dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) folgend – auch nicht gehalten, auf die „allgemeinen Ausführungen, wie sie in der verantwortlichen Äußerung“ getätigt wurden, näher einzugehen. [9] Argumente, die geeignet wären, Zweifel an der in freier Beweiswürdigung getroffenen Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat, insbesondere auch zu vermeintlich Beweisnotstand bewirkenden Umständen, zu wecken und solcherart die getroffenen Konstatierungen substantiiert in Frage zu stellen, sind der – weitwendigen, im Wesentlichen jedoch bloß die bisherige Verantwortung wiederholenden – Berufung nicht zu entnehmen. Der Berufung zuwider war der Senat – dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) folgend – auch nicht gehalten, auf die „allgemeinen Ausführungen, wie sie in der verantwortlichen Äußerung“ getätigt wurden, näher einzugehen.
[10] Indem sich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) gegen die Rechtsansicht des Disziplinarrats wendet, der Beschuldigte habe durch die inkriminierten Tonaufnahmen die von § 9 Abs 1 RAO umschriebenen Grenzen zulässiger Befugnisse überschritten, verletzt sie den – in der Bekämpfung der vom Disziplinarrat festgestellten Tatsachen gelegenen (RIS-Justiz RS0122980; vgl auch 21 Ds 3/21k [Rz 6]; 22 Ds 1/22z [Rz 6]; 22 Ds 13/22i [Rz 6]; eingehend mwN Ratz, WK-StPO § 464 Rz 2 und 8) – gesetzlichen Anfechtungsrahmen. [10] Indem sich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) gegen die Rechtsansicht des Disziplinarrats wendet, der Beschuldigte habe durch die inkriminierten Tonaufnahmen die von Paragraph 9, Absatz eins, RAO umschriebenen Grenzen zulässiger Befugnisse überschritten, verletzt sie den – in der Bekämpfung der vom Disziplinarrat festgestellten Tatsachen gelegenen (RIS-Justiz RS0122980; vergleiche auch 21 Ds 3/21k [Rz 6]; 22 Ds 1/22z [Rz 6]; 22 Ds 13/22i [Rz 6]; eingehend mwN Ratz, WK-StPO Paragraph 464, Rz 2 und 8) – gesetzlichen Anfechtungsrahmen.
[11] Als Rechtsrüge (Z 9 lit a) verstanden leitet, das auf die – jedoch im privaten Umfeld heimlich hergestellte Bild- und Tonaufnahmen betreffende – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 16/21b bezogene Vorbringen nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl jedoch RIS-Justiz RS0116565 [T3]), weshalb eine prozessuale Verwertbarkeit im Zivilverfahren die Rechtswidrigkeit der Herstellung einer heimlichen Tonaufnahme einer Gerichtsverhandlung ausschließen solle (zur erforderlichen strikten Unterscheidung von Beweisverwertungs- und Beweisgewinnungsverboten siehe RIS-Justiz RS0093532) und übergeht zudem prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die der Annahme eines Beweisnotstands entgegenstehenden Feststellungen des Disziplinarrats (ES 6; zur heimlichen Tonbandaufnahme s im Übrigen auch Feil/Wennig, AnwR8 § 9 RAO Rz 12; RIS-Justiz RS0056551). [11] Als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verstanden leitet, das auf die – jedoch im privaten Umfeld heimlich hergestellte Bild- und Tonaufnahmen betreffende – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 16/21b bezogene Vorbringen nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0116565 [T3]), weshalb eine prozessuale Verwertbarkeit im Zivilverfahren die Rechtswidrigkeit der Herstellung einer heimlichen Tonaufnahme einer Gerichtsverhandlung ausschließen solle (zur erforderlichen strikten Unterscheidung von Beweisverwertungs- und Beweisgewinnungsverboten siehe RIS-Justiz RS0093532) und übergeht zudem prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die der Annahme eines Beweisnotstands entgegenstehenden Feststellungen des Disziplinarrats (ES 6; zur heimlichen Tonbandaufnahme s im Übrigen auch Feil/Wennig, AnwR8 Paragraph 9, RAO Rz 12; RIS-Justiz RS0056551).
[12] Bei der Strafbemessung ist – mangels Offenlegung (ON 17 S 2 – vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 16 DSt Rz 17) – von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten auszugehen (§ 16 Abs 6 DSt). [12] Bei der Strafbemessung ist – mangels Offenlegung (ON 17 S 2 – vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 16, DSt Rz 17) – von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten auszugehen (Paragraph 16, Absatz 6, DSt).
[13] Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt eine Geldbuße von 1.500 Euro und wertete dabei das Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Tatbegehung, die doppele Qualifikation und die erhöhte Publizität als erschwerend, das Handeln im Wunsch der Mandantin zu helfen und einen subjektiv empfundenen Missstand aufzudecken als mildernd. [13] Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt eine Geldbuße von 1.500 Euro und wertete dabei das Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Tatbegehung, die doppele Qualifikation und die erhöhte Publizität als erschwerend, das Handeln im Wunsch der Mandantin zu helfen und einen subjektiv empfundenen Missstand aufzudecken als mildernd.
[14] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839). Im Hinblick darauf hat der Disziplinarrat die erschwerenden und mildernden Umstände zutreffend erfasst, wobei das „Handeln dem Wunsch“ zwar keinen besonderen Milderungsgrund darstellt, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung aber durchaus Berücksichtigung finden konnte (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB). [14] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (Paragraphen 32, ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839). Im Hinblick darauf hat der Disziplinarrat die erschwerenden und mildernden Umstände zutreffend erfasst, wobei das „Handeln dem Wunsch“ zwar keinen besonderen Milderungsgrund darstellt, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung aber durchaus Berücksichtigung finden konnte (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB).
[15] Ausgehend von den dargestellten Strafbemessungsgründen, insbesondere dem einschlägig getrübten Vorleben erweist sich die vom Disziplinarrat ausgesprochene Sanktion unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 16 Abs 6 DSt) einer Reduktion nicht zugänglich. [15] Ausgehend von den dargestellten Strafbemessungsgründen, insbesondere dem einschlägig getrübten Vorleben erweist sich die vom Disziplinarrat ausgesprochene Sanktion unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 6, DSt) einer Reduktion nicht zugänglich.
[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. [16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.
Textnummer
E143085European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0200DS00003.24G.1128.000Im RIS seit
18.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025