RS OGH 2013/4/17 Ds2/13, 13Bkd8/13, 24Os1/14y, 25Os6/14s, 20Os1/15w, 24Os7/14f, 21Os3/15x, 22Os1/15k

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Norm

DSt §49
RStDG §139 Abs1
StPO §464

Rechtssatz

Der Verzicht des RStDG auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlerbereich von der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld erfasst wird (§ 139 Abs 1 erster Fall RStDG). Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld meint demnach im RStDG die Berufungspunkte des § 464 Z 1 und 2 erster Fall StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128656

Im RIS seit

02.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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