Norm
StGB §120Rechtssatz
Beweisverwertungsverbote sind von einem Beweisgewinnungsverbot streng zu trennen. Beweisverwertungsverbote können indes nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein derartiges Verbot ausdrücklich statuiert; ein solches Verbot ist in Ansehung der Verwertung von - wenn auch strafgesetzwidrig gewonnenen - Tonbandaufzeichnungen (§ 120 StGB) der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen.Beweisverwertungsverbote sind von einem Beweisgewinnungsverbot streng zu trennen. Beweisverwertungsverbote können indes nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein derartiges Verbot ausdrücklich statuiert; ein solches Verbot ist in Ansehung der Verwertung von - wenn auch strafgesetzwidrig gewonnenen - Tonbandaufzeichnungen (Paragraph 120, StGB) der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022