Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * Z* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ 91 Hv 5/25h-23.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * Z* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ 91 Hv 5/25h-23.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * Z* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * Z* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 14. Oktober 2024 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer bipolaren Störung mit vorbestehender paranoider Persönlichkeitsstörung, somit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund derer er zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, Beamte durch „Drohung mit Gewalt“ an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug der ausgesprochenen Festnahme (US 4), zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er gegenüber den Polizeibeamten Insp * E* und RevInsp * L* ankündigte, ein Messer einzusetzen, und dadurch das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 „zweiter Fall“ StGB begangen. [2] Danach hat er am 14. Oktober 2024 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer bipolaren Störung mit vorbestehender paranoider Persönlichkeitsstörung, somit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund derer er zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, Beamte durch „Drohung mit Gewalt“ an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug der ausgesprochenen Festnahme (US 4), zu hindern versucht (Paragraph 15, StGB), indem er gegenüber den Polizeibeamten Insp * E* und RevInsp * L* ankündigte, ein Messer einzusetzen, und dadurch das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, „zweiter Fall“ StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung des Hausarztes des Betroffenen als Zeugen zum Beweis dafür, dass dieser eine Unterbringung nicht für notwendig erachte (ON 23.2 S 22), zu Recht abgewiesen (ON 23.2 S 22), weil Gegenstand einer Zeugenaussage nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen, nicht jedoch subjektive Eindrücke desselben sind (RIS-Justiz RS0097545 und RS0097540). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung des Hausarztes des Betroffenen als Zeugen zum Beweis dafür, dass dieser eine Unterbringung nicht für notwendig erachte (ON 23.2 S 22), zu Recht abgewiesen (ON 23.2 S 22), weil Gegenstand einer Zeugenaussage nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen, nicht jedoch subjektive Eindrücke desselben sind (RIS-Justiz RS0097545 und RS0097540).
[5] Die Kritik an der Abweisung (ON 23.2 S 22) des Antrags auf Vernehmung von Prof. Dr. * A* und Dr. * R* als Zeugen (ON 23.2 S 22) scheitert schon daran, dass dieser (ON 23.2 S 22) kein Beweisthema nannte (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO). [5] Die Kritik an der Abweisung (ON 23.2 S 22) des Antrags auf Vernehmung von Prof. Dr. * A* und Dr. * R* als Zeugen (ON 23.2 S 22) scheitert schon daran, dass dieser (ON 23.2 S 22) kein Beweisthema nannte (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[6] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende, also – im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB – für das Erkenntnis über die Begehung und die Subsumtion der (Anlass-)Tat einschließlich der Zurechnungsunfähigkeit (vgl RIS-Justiz RS0113981 sowie Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8) bedeutsame Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0106268). [7] Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende, also – im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB – für das Erkenntnis über die Begehung und die Subsumtion der (Anlass-)Tat einschließlich der Zurechnungsunfähigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0113981 sowie Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8) bedeutsame Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0106268).
[8] Die Vorwürfe der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), des Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) und der fehlenden Begründung (Z 5 vierter Fall) sprechen mit der Kritik an den Urteilsaussagen zur fehlenden Krankheitseinsicht des Betroffenen, zur seit langem fehlenden Behandlung sowie zum Verlust des Führerscheins keine solchen Tatsachen an. [8] Die Vorwürfe der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), des Widerspruchs (Ziffer 5, dritter Fall) und der fehlenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) sprechen mit der Kritik an den Urteilsaussagen zur fehlenden Krankheitseinsicht des Betroffenen, zur seit langem fehlenden Behandlung sowie zum Verlust des Führerscheins keine solchen Tatsachen an.
[9] Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) versäumt in Bezug auf die festgestellte Anlasstat aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion nach § 269 Abs 1 StGB Feststellungen dazu bedurft haben sollte, dass der Vorsatz des Betroffenen auch darauf gerichtet war, den Bedrohten einen Anschlag auf ihr Leben anzukündigen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Aus der von der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (15 Os 141/14w) lässt sich für diesen Fall nichts ableiten, weil die referierten Aussagen § 107 Abs 1 und 2 StGB subsumierte Taten betrafen. [9] Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versäumt in Bezug auf die festgestellte Anlasstat aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB Feststellungen dazu bedurft haben sollte, dass der Vorsatz des Betroffenen auch darauf gerichtet war, den Bedrohten einen Anschlag auf ihr Leben anzukündigen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Aus der von der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (15 Os 141/14w) lässt sich für diesen Fall nichts ableiten, weil die referierten Aussagen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB subsumierte Taten betrafen.
[10] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) ihre Argumentation auf der urteilsfremden Prämisse entwickeln, dass das Erstgericht die festgestellte Anlasstat dem zweiten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB und solcherart dem Verbrechenstatbestand des § 269 Abs 1 StGB subsumiert habe (vgl hingegen den Urteilsausspruch US 2), entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung. [10] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ihre Argumentation auf der urteilsfremden Prämisse entwickeln, dass das Erstgericht die festgestellte Anlasstat dem zweiten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB und solcherart dem Verbrechenstatbestand des Paragraph 269, Absatz eins, StGB subsumiert habe vergleiche hingegen den Urteilsausspruch US 2), entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung.
[11] Der Vorwurf der Vernachlässigung der Erkenntnisquelle der „Person“ (Z 11 zweiter Fall) trifft nicht zu (US 3 und 7). [11] Der Vorwurf der Vernachlässigung der Erkenntnisquelle der „Person“ (Ziffer 11, zweiter Fall) trifft nicht zu (US 3 und 7).
[12] Soweit die Sanktionsrüge den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose kritisiert, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0118581 [insb T11] und RS0113980 [T9 und T11]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Mit Blick auf die Stellungnahme der Generalprokuratur, wonach eine „Drohung mit Gewalt“ nur dann ein Tatbegehungsmittel im Sinn des § 269 Abs 1 StGB sei, wenn sie sich gegen eine Behörde richtet, wird hinzugefügt: [13] Mit Blick auf die Stellungnahme der Generalprokuratur, wonach eine „Drohung mit Gewalt“ nur dann ein Tatbegehungsmittel im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, StGB sei, wenn sie sich gegen eine Behörde richtet, wird hinzugefügt:
[14] Bei den Tathandlungen des § 269 StGB unterscheidet das Gesetz, ob sich der Widerstand gegen eine Behörde oder einen Beamten richtet. Es folgt dabei der bereits im 15. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (Angriffe auf oberste Staatsorgane) entwickelten Systematik, dass beim Angriff gegen Kollegialorgane entweder Gewalt oder Drohung mit Gewalt erforderlich ist, weil gegenüber Personengemeinschaften nur Angriffe mit diesen Mitteln besonders gefährlich sind, während gegenüber Einzelpersonen – wie hier – neben der Gewalt auch gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB genügt (Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 52 und 63/1). Drohung mit Gewalt gegen eine Person ist demnach nicht von vornherein ein Aliud zur gefährlichen Drohung (vgl RIS-Justiz RS0092860). Die hier festgestellte Androhung des Einsatzes einer Waffe gegen eine Person (US 4) ist vielmehr vom in § 74 Abs 1 Z 5 StGB ausdrücklich genannten Begriff der „Drohung mit einer Verletzung am Körper“ umfasst (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 74 Rz 29). [14] Bei den Tathandlungen des Paragraph 269, StGB unterscheidet das Gesetz, ob sich der Widerstand gegen eine Behörde oder einen Beamten richtet. Es folgt dabei der bereits im 15. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (Angriffe auf oberste Staatsorgane) entwickelten Systematik, dass beim Angriff gegen Kollegialorgane entweder Gewalt oder Drohung mit Gewalt erforderlich ist, weil gegenüber Personengemeinschaften nur Angriffe mit diesen Mitteln besonders gefährlich sind, während gegenüber Einzelpersonen – wie hier – neben der Gewalt auch gefährliche Drohung im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB genügt (Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 52 und 63/1). Drohung mit Gewalt gegen eine Person ist demnach nicht von vornherein ein Aliud zur gefährlichen Drohung vergleiche RIS-Justiz RS0092860). Die hier festgestellte Androhung des Einsatzes einer Waffe gegen eine Person (US 4) ist vielmehr vom in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB ausdrücklich genannten Begriff der „Drohung mit einer Verletzung am Körper“ umfasst (Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 29).
[15] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [15] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Textnummer
E145791European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00103.25H.1015.000Im RIS seit
30.10.2025Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025