TE OGH 2014/12/3 15Os141/14w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2014
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Willibald S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 28. Juli 2014, GZ 38 Hv 41/14s-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Willibald S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 28. Juli 2014, GZ 38 Hv 41/14s-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer auf einer paranoiden Schizophrenie basierenden akuten Psychose, Nachgenannte mit erhobener Axt vor deren Wohnhaus stehend mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlichMit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer auf einer paranoiden Schizophrenie basierenden akuten Psychose, Nachgenannte mit erhobener Axt vor deren Wohnhaus stehend mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich

I./ am 2. Jänner 2014 Markus W***** durch die Äußerung „Markus Burli, heute Nacht bist du fällig und den Alten nehm ich auch gleich mit!“;römisch eins./ am 2. Jänner 2014 Markus W***** durch die Äußerung „Markus Burli, heute Nacht bist du fällig und den Alten nehm ich auch gleich mit!“;

II./ am 9. Jänner 2014 Barbara W***** und Hermine W***** durch die Äußerung „W*****, du Hur, komm aussa! Dann daschlog i di! Heute Nacht bist du fällig! Es is so weit!“;römisch zwei./ am 9. Jänner 2014 Barbara W***** und Hermine W***** durch die Äußerung „W*****, du Hur, komm aussa! Dann daschlog i di! Heute Nacht bist du fällig! Es is so weit!“;

sohin Taten begangen, die als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.sohin Taten begangen, die als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der dagegen von Willibald S***** aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil nicht geltend gemachte, dem Betroffenen zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StGB).Aus Anlass der dagegen von Willibald S***** aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil nicht geltend gemachte, dem Betroffenen zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StGB).

Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Anlasstat) voraus, die (nur) vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind (RIS-Justiz Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB setzt die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Anlasstat) voraus, die (nur) vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind (RIS-Justiz

RS0119623, RS0090295; Ratz in WK² StGB § 21 Rz 14).RS0119623, RS0090295; Ratz in WK² StGB Paragraph 21, Rz 14).

Letzterer fordert bei der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken (13 Os 25/01, 15 Os 159/08h, 15 Os 26/12f, 14 Os 127/13b; vgl auch RIS-Justiz Letzterer fordert bei der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken (13 Os 25/01, 15 Os 159/08h, 15 Os 26/12f, 14 Os 127/13b; vergleiche auch RIS-Justiz

RS0092878, RS0092559, RS0092973).

Vorliegend konstatierte das Erstgericht - neben der Absicht des Betroffenen, „die von ihm Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen“ - (nur) dessen Wissen um die Eignung der Drohungen, „den Mitgliedern der Familie W***** begründete Besorgnis einzuflößen“ (US 4). Dass der Vorsatz des Betroffenen darüber hinaus auch darauf gerichtet war, den Bedrohten einen Anschlag auf ihr Leben anzukündigen, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, sodass das Urteil - mangels hinreichender Feststellungen einer mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat - mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behaftet ist.Vorliegend konstatierte das Erstgericht - neben der Absicht des Betroffenen, „die von ihm Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen“ - (nur) dessen Wissen um die Eignung der Drohungen, „den Mitgliedern der Familie W***** begründete Besorgnis einzuflößen“ (US 4). Dass der Vorsatz des Betroffenen darüber hinaus auch darauf gerichtet war, den Bedrohten einen Anschlag auf ihr Leben anzukündigen, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, sodass das Urteil - mangels hinreichender Feststellungen einer mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat - mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) behaftet ist.

Dieser war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu Gunsten des Betroffenen aufzugreifen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), sodass das angefochtene Urteil - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war (§ 285e StPO).Dieser war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu Gunsten des Betroffenen aufzugreifen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), sodass das angefochtene Urteil - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung war der Betroffene auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E109412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00141.14W.1203.000

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten