§ 76 StGB Totschlag

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 76 StGB


Kommentar zum § 76 StGB von lexlegis

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Auch beim Totschlag hat der Täter einen anderen vorsätzlich getötet. Das Grunddelikt ist also § 75 StGB.  § 76 StGB ist eine Privilegierung des Mordes. Folgende Aspekte sind beim Totschlag zu beachten: allgemein begreiflich heftige Gemütsbewegung sachliche... mehr lesen...

§ 76 StGB | 3. Version | 6616 Aufrufe | 16.11.16

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