Norm: StGB §76StGB §3 Abs2
Rechtssatz: Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende
Norm: darstellt. Entscheidungstexte 15 Os 128/18i Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 128/18i ... mehr lesen...
Norm: StGB §76StPO §314 Abs1
Rechtssatz: Die Verantwortung des Angeklagten, wonach der Abbruch der Beziehung für ihn "den Zusammenbruch einer Welt bedeutet" und er "keinen Sinn mehr gesehen" habe, "etwas in seinem Hirn aussetzte" und auf die Äußerung des Sachverständigen, dass sich die Gemütsbewegung sicher nicht im Bereich eines Affektsturms bewegte, stellt kein Vorbringen dar, das geeignet ist, den Sachverhalt unter § 76 StGB zu subsumieren. ... mehr lesen...