RS OGH 2000/2/1 14Os169/99 (14Os170/99), 14Os98/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2000
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Norm

StGB §76
StPO §314 Abs1

Rechtssatz

Die Verantwortung des Angeklagten, wonach der Abbruch der Beziehung für ihn "den Zusammenbruch einer Welt bedeutet" und er "keinen Sinn mehr gesehen" habe, "etwas in seinem Hirn aussetzte" und auf die Äußerung des Sachverständigen, dass sich die Gemütsbewegung sicher nicht im Bereich eines Affektsturms bewegte, stellt kein Vorbringen dar, das geeignet ist, den Sachverhalt unter § 76 StGB zu subsumieren.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 169/99
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 14 Os 169/99
  • 14 Os 98/14i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 98/14i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113212

Im RIS seit

02.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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