Norm
StGB §76Rechtssatz
Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt.Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach Paragraph 76, StGB nicht in Frage, weil Paragraph 3, Absatz 2, StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132390Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023