Kommentar zum § 76 StGB

lexlegis am 08.03.2017

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Auch beim Totschlag hat der Täter einen anderen vorsätzlich getötet. Das Grunddelikt ist also § 75 StGB.

 

§ 76 StGB ist eine Privilegierung des Mordes.


Folgende Aspekte sind beim Totschlag zu beachten:


  1. allgemein begreiflich heftige Gemütsbewegung

  2. sachlicher Zusammenhang

  3. zeitlicher Zusammenhang


ad 1:

Der Totschlag unterscheidet sich vom Mord darin, dass der Täter zum Tatzeitpunkt eine allgemein begreiflich heftige Gemütsbewegung (sog Affektsturm) hatte. Dabei muss es sich um eine Art von Gemütsbewegung handeln, die auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch (eine rechtliche Maßfigur) hätte haben können. Wichtig ist, dass die Gemütsbewegung, nicht aber Tötungshandlung allgemein begreiflich sein muss.

Ad 2:

Die Tötungshandlung muss sich gegen denjenigen richten, der die Gemütsbewegung ausgelöst hat. Wer also im Zorn auf einen anderen, einen Dritten unbeteiligten tötet, der erhält die Privilegierung nicht.

Ad 3:

Die Tötungshandlung muss zeitnah zur ausgelösten Gemütsbewegung geschehen, also in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Planvolles Vorgehen schadet dabei nicht, allerdings sollte nicht zu viel Zeit zwischen dem Auslöser und der Tat verstreichen, andernfalls mangelt es an einer allgemeinen Begreiflichkeit.

Da der Totschlag häufig eine Eventualfrage im Prozess ist, klagt die StA oftmals § 75 StGB an und lässt dann die Geschworenen darüber entscheiden.

 

§ 76 StGB ist ein schuldrelevantes Sonderdelikt nach § 14 Abs 2 StGB. Der Beteiligte (§§ 12, 14 StGB) kann nach § 75 StGB bestraft werden, wenn bei ihm die für einen Totschlag erforderlichen Schuldmerkmale nicht vorliegen.



§ 76 StGB | 3. Version | 6617 Aufrufe | 08.03.17
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Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 76, 08.03.2017
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