§ 30 StPO Bezirksgericht

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsDem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
    1. 1.Ziffer einsdes Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB),
    2. 2.Ziffer 2des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB),
    3. 3.Ziffer 3des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB),des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB),
    4. 3a.Ziffer 3 ades Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB),des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB),
    5. 3b.Ziffer 3 bdes Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
    6. 3c.Ziffer 3 cdes Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB),des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB),
    7. 4.Ziffer 4des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),
    8. 5.Ziffer 5des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB),des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (Paragraph 177 c, StGB),
    9. 5a.Ziffer 5 ades Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177d StGB),des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 d, StGB),
    10. 5b.Ziffer 5 bdes Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB),des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 e, StGB),
    11. 6.Ziffer 6des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB),
    12. 6a.Ziffer 6 ades Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b Abs. 3 StGB),des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB),
    13. 7.Ziffer 7des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB),
    14. 8.Ziffer 8des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB),des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (Paragraph 181 e, StGB),
    15. 8a.Ziffer 8 ades Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB),des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (Paragraph 181 g, StGB),
    16. 8b.Ziffer 8 bdes Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB)des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (Paragraph 181 i, StGB)
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 135/2023)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,)
    1. 9a.Ziffer 9 ades Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (§ 247a Abs. 2 StGB),des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (Paragraph 247 a, Absatz 2, StGB),
    2. 9b.Ziffer 9 bdes Vergehens der Verhetzung (§ 283 Abs. 4),des Vergehens der Verhetzung (Paragraph 283, Absatz 4,),
    3. 9c.Ziffer 9 cdes Vergehens der religiös motivierten extremistischen Verbindung (§ 247b Abs. 2 StGB) unddes Vergehens der religiös motivierten extremistischen Verbindung (Paragraph 247 b, Absatz 2, StGB) und
    4. 10.Ziffer 10der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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