§ 29 StGB Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 29 StGB


Kommentar zum § 29 StGB von lexlegis

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Wird zum Beispiel das Vorliegen einer Wert- oder Schadensqualifikation nach §§ 128 oder 126 StGB geprüft, so wird im Falle mehrerer Taten des Täters der ziffernmäßig bestimmte Wert oder Schaden der Sachen kumuliert.  mehr lesen...

§ 29 StGB | 1. Version | 1518 Aufrufe | 11.01.17

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