Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12. August 1961 geborene beschäftigungslose Hubert A und der am 21. Juli 1960 geborene, gleichfalls beschäftigungslose Friedrich B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens (in den Abschriften des Urteils, nicht aber in dessen Urschrift, unrichtig: Verbrechens) nach dem § 36 Abs 1 lit a W... mehr lesen...