§ 177 StGB Fahrlässige Gemeingefährdung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 177 StGB


Kommentar zum § 177 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Es kommt verba legalia nicht zwingend darauf an, dass die Gefährdung der Rechtsgüter zeitgleich stattfinden muss. Im Falle einer tatbestandlichen Handlungseinheit, wo der Täter in kurzer zeitlicher Abfolge immer wieder denselben Tatbestand nach § 89 StGB erfüllt, kann ein... mehr lesen...

§ 177 StGB | 5. Version | 2359 Aufrufe | 12.01.17

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