§ 181a StGB Schwere Beeinträchtigung durch Lärm

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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§ 177 StGB Fahrlässige Gemeingefährdung§ 177a StGB Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen§ 177b StGB Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177c StGB Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177d StGB Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 177e StGB Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 178 StGB Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 179 StGB Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 180 StGB Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt§ 181 StGB Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt§ 181a StGB Schwere Beeinträchtigung durch Lärm§ 181b StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen§ 181c StGB Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen§ 181d StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen§ 181e StGB Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen§ 181f StGB Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes§ 181g StGB Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes§ 181h StGB Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten§ 181i StGB Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten§ 182 StGB Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes§ 183 StGB Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 181 StGB
§ 181b StGB