§ 1152 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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Frage zu: § 1152 ABGB von Hank zum § 1152 ABGB

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Durch das Konsumentenschutzrecht und das Arbeitsrecht mit seinen Kollektivverträgen, die zugleich Gesetz sind, hat das Prinzip der Vertragsfreiheit des bürgerlichen Rechts zu einer "Schutzgesetzmentalität" geführt, das einen vermeintlich in fast jeder Lage vor einem selber und seinen Fehlentschei... mehr lesen...

§ 1152 ABGB | 0 Antworten | 2159 Aufrufe | 25.03.12

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