Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6 Abs1;61994CJ0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB;UStG 1994 §10 Abs2 Z1 lita;UStG 1994 §10 Abs2 Z1 litd idF 1996/756;UStGNov 1996/756 Art1 Z32;
Rechtssatz: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur UStGNov 1996/756 (396 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen XX. GP, S. 14) machen deutlich, daß mit der Bestimmung ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die sich mit Datenverarbeitungsservice (insbesondere Erstellung von Datenträgern für die Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen) befaßt. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob das für den Verkauf von Software im Streitzeitraum umsatzsteuerlich zu erfassende Entgelt dem begünstigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z. 17 UStG 1972 unterlag (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder ob der Normalsteuersatz z... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §10 Abs2 Z17; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/13/0262
Rechtssatz: In der bloßen Benützung von Software-Programmen zum eigenen Gebrauch liegt, wenn sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, keine Einräumung, Übert... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes: Die Beschwerdeführer betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Bräunungsstudio. Dieses ist in der Weise eingerichtet, daß der Kunde nach Betreten der Geschäftsräume der Beschwerdeführer eine Reihe von geschlossenen Kabinen vorfindet. Durch Einwurf einer Münze erlangt er Zutritt zu einer versperrbaren Kabine. Diese Kabine samt dem darin befindli... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes: Die Beschwerdeführer betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Bräunungsstudio. Dieses ist in der Weise eingerichtet, daß der Kunde nach Betreten der Geschäftsräume der Beschwerdeführer eine Reihe von geschlossenen Kabinen vorfindet. Durch Einwurf einer Münze erlangt er Zutritt zu einer versperrbaren Kabine. Diese Kabine samt dem darin befindli... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §1090;UStG 1994 §10 Abs2 Z4;
Rechtssatz: Das Zurverfügungstellen eines entsprechenden Raumes - ob dieser nun abschließbar oder durch Vorhänge udgl abgegrenzt ist - ist im Falle des Betriebes eines Bräunungsstudios - wie bei zahlreichen Dienstleistungen an Menschen - unabdingbare Voraussetzung für die Erbringung der Leistung,... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §1090;UStG 1972 §10 Abs2 Z5;UStG 1994 §10 Abs2 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/23 94/13/0003 2
(hier: Bräunungsstudio) Stammrechtssatz Bei der entgeltlichen Überlassung eines Kunsteislaufplatzes zur Ausübung des Eislaufsportes kommt der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich ei... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §1090;UStG 1994 §10 Abs2 Z4;
Rechtssatz: Das Zurverfügungstellen eines entsprechenden Raumes - ob dieser nun abschließbar oder durch Vorhänge udgl abgegrenzt ist - ist im Falle des Betriebes eines Bräunungsstudios - wie bei zahlreichen Dienstleistungen an Menschen - unabdingbare Voraussetzung für die Erbringung der Leistung,... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §1090;UStG 1972 §10 Abs2 Z5;UStG 1994 §10 Abs2 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/23 94/13/0003 2
(hier: Bräunungsstudio) Stammrechtssatz Bei der entgeltlichen Überlassung eines Kunsteislaufplatzes zur Ausübung des Eislaufsportes kommt der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich ei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer haben sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Darbietung volkstümlicher Musik unter der Bezeichnung "Original Tiroler Echo" zusammengeschlossen. Für das Streitjahr erklärten sie gemeinschaftliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Abweichend von den eingereichten Erklärungen beurteilte das Finanzamt die Einkünfte der Musikgruppe als solche aus Gewerbebetrieb und erließ dieser Auffassung entsprechende Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;EStG 1988 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §23 Z1;GewStG §1 Abs1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, daß es nach dem E eines VS vom 29.5.1990, 89/14/0022, VwSlg 6505 F/1990, auf das Kunstverständnis eines "Freundes volkstümlicher Musik" ankommt. Die Erwähnung des "jeweiligen Kunstverständ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 impl;EStG 1972 §23 Z1 impl;EStG 1988 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §23 Z1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/14/0022 1
Verstärkter Senat
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Auch ein um der Stimmung willen und nicht in "künstlerischen" Veranstaltungen gebotener musikalisch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita impl;EStG 1972 §23 Z1 impl;EStG 1988 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §23 Z1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/12/12 94/14/0060 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Tätigkeit entfaltet wird, ist der Annahme freiberuf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt in einem städtischen Bad als Pächter ein Saunaunternehmen. Im Rahmen dieses Unternehmens werden von ihm auch Entgelte für Massageleistungen und Lichtbäder (Solarien) sowie aus der Führung eines Buffets vereinnahmt. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob die in den Jahren 1988 bis 1990 vereinnahmten Entgelte für Massageleistungen und Lichtbäder mit dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z. 11 UStG 1972 zu besteuern sind oder ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §10 Abs2 Z11;
Rechtssatz: Der Begriff "unmittelbar" in § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972 bezieht sich eindeutig auf die Wortfolge "verbundenen Umsätze" und läßt sich von dieser nicht trennen. Die Art der erforderlichen Verbindung von begünstigten Umsätzen wird einheitlich mit dem Wort "unmittelbar" charakterisiert. Die Verbindung aller hier genannten Umsätze muß daher den Ch... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §10 Abs2 Z11; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0130 1 Stammrechtssatz Der in § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972 verwendete Begriff "Verabreichung von Heilbädern" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne der Verabreichung von Bädern zu verstehen, mit denen ein heilender, dh der Beseitigung bzw Linderung von Krankheiten dienender Zweck verfolgt w... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer führt das "Institut für Bewußt.Sein" (idF Institut), in dessen Rahmen er Seminare abhält. In den Streitjahren unterzog der Beschwerdeführer die daraus erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 10 % und erklärte die daraus erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit. Im Gefolge einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt in wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer sowie e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/15/0002 E 17. März 1986 VwSlg 6092 F/1986 RS 6 Stammrechtssatz Auch der Zuhörerkreis ist für die Beurteilung einer Vortragstätigkeit als wissenschaflich von Bedeutung. Wenn es auch nicht nötig ist, daß die Zuhörer selbst wissenschaftlich tätig sind, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0004 E 18. März 1991 RS 2 Stammrechtssatz Eine wissenschaftliche Tätigkeit verliert ihren Charakter als solche nicht schon deshalb, weil ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird, doch wird vorausgesetzt, daß die Gewinnung neuer wi... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/15/0125 E 23. Jänner 1989 RS 2 Stammrechtssatz Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschftlich, wenn sie auf Erkenntnisse der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschftlicher Methoden bedient... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
Rechtssatz: Ob eine Vortragstätigkeit bzw Seminartätigkeit als wissenschaftlich anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 19.5.1993, 92/13/0119). ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, der seinen Sitz in Wien hat. Die Bestimmungen der Vereinsstatuten über den Zweck des Vereins und die Mittel zu dessen Erreichung haben folgenden Wortlaut: "§ 2 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist gemeinnützig und bezweckt: die Durchführung von Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen Lehraufgaben, sowie die damit verbundene wissenschaftliche Publikation, Dokumentation un... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §22 Z1 lita;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 idF 1993/818;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 3 Stammrechtssatz Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §22 Z1 lita;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 idF 1993/818;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/15/0055 E 11. September 1989 VwSlg 6426 F/1989 RS 3 Stammrechtssatz Eine an sich wissenschaftliche Tätigkeit verliert ihren Charakter als solche zwar nicht, wenn ihr Ergebnis zu wirt... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, der seinen Sitz in W hat und seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet erstreckt. Die Bestimmung des Punktes II. seiner Statuten hat folgenden Wortlaut: "II. Vereinszweck: 1/ Zweck des Vereines ist die Verwirklichung von Forschungsprojekten auf den Gebieten der humanen Wissenschaften, der Bildung, der Erziehung und die damit verbundene Lehr- und Bildungstätigkeit. 2/ Der Verein verfolgt keine wirtschaftl... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, der nach dem Inhalt des § 1 seiner Statuten seinen Sitz in Wien hat, seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt. Die Bestimmungen der Vereinsstatuten über den Zweck des Vereins und die Mittel zu dessen Erreichung haben folgenden Wortlaut: "§ 2: Zweck des Vereins Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gericht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/15/0125 E 23. Jänner 1989 RS 1 Stammrechtssatz Eine Vortragstätigkeit und Seminartätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn ein Vortrag gehalten wird, der seinem Inhalt, seiner Zielsetzung und Methodik n... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §22 Z1 lita;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/03/22 92/13/0052 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Wissenschaftliche Tätigkeit kann sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgeübt werden. Während die wissensch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §22 Z1 lita;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
Rechtssatz: Die Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke durch Tätigkeit auf den Gebieten zumal der sich mit dem Menschen befassenden Wissenschaften wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sie mit dem Motiv eines Dienstes der Verständigung und der Versöhnun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Musiker auf dem Gebiet der volkstümlichen Musik tätig. Für die Jahre 1990 und 1991 erklärte er die Einkünfte aus seinen Auftritten als solche aus selbständiger Arbeit. Er teilte dem Finanzamt auf dessen Anfrage mit, er erziele seine Einnahmen hauptsächlich durch Einzelauftritte in Hotels und Gaststätten. Er spiele auch zu Hochzeiten, Geburtstags- und Betriebsfeiern sowie Vereinsfesten. Er sei in einem Ort in der Steiermark aufgewachsen, wo ihn der Leiter d... mehr lesen...