RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0125 E 23. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Vortragstätigkeit und Seminartätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn ein Vortrag gehalten wird, der seinem Inhalt, seiner Zielsetzung und Methodik nach der "wissenschaftlichen Lehre" entspricht, wie sie in aller Regel nur an Universitäten bzw wissenschaftlichen Hochschulen betrieben wird, der also die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Darstellung des vom Vortragenden als Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bietet, und wenn außerdem ein Zuhörerkreis gegeben ist, der, wenn auch nicht notwendigerweise selbst wissenschafltich tätig, so doch an der wissenschaftlichen Behandlung von Problemen interessiert und auf Grund seiner Ausbildung zur wissenschaftlichen Diskussion geeignet ist.

Schlagworte

Wissenschaftler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130110.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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