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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs2 Z11;Rechtssatz
Der Begriff "unmittelbar" in § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972 bezieht sich eindeutig auf die Wortfolge "verbundenen Umsätze" und läßt sich von dieser nicht trennen. Die Art der erforderlichen Verbindung von begünstigten Umsätzen wird einheitlich mit dem Wort "unmittelbar" charakterisiert. Die Verbindung aller hier genannten Umsätze muß daher den Charakter der Unmittelbarkeit aufweisen. Dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Begriffe "Schwimm- und Reinigungsbäder" mit einem Bindestrich und dem Bindewort "und" verknüpft, während er den Begriff "Verabreichung von Heilbädern" mit dem Bindewort "sowie" anschließen läßt, kommt keine für die grammatikalische Auslegung relevante Bedeutung zu. Es handelt sich vielmehr um eine von mehreren denkbaren Formulierungen, mit denen der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht wird, daß Umsätze, die UNMITTELBAR mit bestimmten anderen Umsätzen verbunden sind, deren Begünstigung teilen sollen. Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber die begünstigten Umsätze nicht mit der Wortfolge "die Umsätze aus Schwimm-, Reinigungs- und Heilbädern" umschrieben hat, mag darauf zurückzuführen sein, daß Schwimm- und Reinigungsbäder regelmäßig nicht verabreicht werden, während bei Heilbädern häufig auch eine das Baden begleitende Behandlung als Zusatzleistung erbracht wird, die ebenfalls begünstigt sein soll. Ist aber das Merkmal der unmittelbaren Verbindung der begünstigten Umsätze mit jenen aus dem Badebetrieb auch bei Heilbädern gefordert, so können weder Umsätze aus Massagetätigkeit noch jene aus Lichtbädern wegen ihrer Verbindung mit Umsätzen aus Badebetrieben in den Genuß des begünstigten Steuersatzes gelangen, weil eine solche Verbindung, sofern sie überhaupt bejaht werden kann, jedenfalls nicht als UNMITTELBARE Verbindung anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130073.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008