RS Vwgh 1998/8/27 93/13/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0262

Rechtssatz

In der bloßen Benützung von Software-Programmen zum eigenen Gebrauch liegt, wenn sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, keine Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten iSd § 10 Abs 2 Z 17 UStG 1972 (Hinweis E 14.12.1995, 93/15/0121). Dies ist auch in Fällen zu beachten, in denen dem Erwerber des Software-Programmes zwar auch ein Verbreitungsrecht eingeräumt wird, der Schwerpunkt der Leistungserbringung aber zweifelsfrei der Eigennutzung für innerbetriebliche Zwecke dient und für das zusätzlich eingeräumte Verbreitungsrecht an der Software kein gesondertes Entgelt bedungen wird. Gleiches gilt bei geistigen Schöpfungen, die ihrem Inhalt bzw ihrer Werkhöhe nach durchaus geeignet sein können, einen urheberrechtlichen Schutz zu gewähren, in erster Linie aber nicht dazu bestimmt sind, durch einen Verbreitungstatbestand im Sinne des Urheberrechts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden, wie dies zB bei einem Sachverständigengutachten regelmäßig der Fall ist (Hinweis E 22.12.1993, 90/13/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130261.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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