RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 idF 1993/818;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 3

Stammrechtssatz

Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.

Schlagworte

angewandte Wissenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130275.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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