RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
UStG 1994 §10 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Das Zurverfügungstellen eines entsprechenden Raumes - ob dieser nun abschließbar oder durch Vorhänge udgl abgegrenzt ist - ist im Falle des Betriebes eines Bräunungsstudios - wie bei zahlreichen Dienstleistungen an Menschen - unabdingbare Voraussetzung für die Erbringung der Leistung, hat aber nur dienende Funktion gegenüber der den Gegenstand des Vertrages charakterisierenden Leistung und tritt gegenüber dieser völlig in den Hintergrund. Ebenso wie Sportmassagen oder physiotherapeutische Heilbehandlungen die Benützung eines Raumes, in dem die Leistung erbracht werden kann, voraussetzen, ohne daß deshalb schon ein Bestandvertrag oder ein gemischter Vertrag, der wesentliche Elemente des Bestandvertrages aufweist, anzunehmen ist, enthalten auch die zwischen den Betreibern eines Bräunungsstudios mit ihren Kunden geschlossenen Verträge keine ins Gewicht fallende Grundstückskomponente, die eine Aufteilung des Entgelts auf einen, dem Normalsteuersatz und einen, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Teil (Hinweis E 12.11.1990, 90/15/0043; E 23.2.1994, 94/13/0003) rechtfertigen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140100.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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