RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 idF 1993/818;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0055 E 11. September 1989 VwSlg 6426 F/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Eine an sich wissenschaftliche Tätigkeit verliert ihren Charakter als solche zwar nicht, wenn ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird, aber eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnisse einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet, und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt.

Schlagworte

wissenschaftliche Forschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130275.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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