§ 1 ErwSchVG Eignung eines Vereins

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) DieDer Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestelltals Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.somit

(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.

(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

1.

zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,

2.

Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,

3.

im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,

4.

nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,

5.

nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,

6.

in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,

7.

gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder

8.

gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,

mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018

(1) DieDer Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestelltals Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.somit

(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.

(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

1.

zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,

2.

Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,

3.

im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,

4.

nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,

5.

nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,

6.

in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,

7.

gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder

8.

gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,

mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.

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