§ 4 ErwSchVG Beratung

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person sowie sonstige Personen oder Stellen über die Vorsorgevollmacht und die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung sowie deren Alternativen zu informieren.

(2) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person über ihre Rechte zu belehren und nahestehende und sonstige geeignete Personen, die als Erwachsenenvertreter tätig sind, sowie Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten.

(3) Werden dem Verein begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles der betroffenen Person bekannt, so hat er unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu informieren.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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