§ 4 ErwSchVG Beratung

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten nahe stehende Personen oderdie betroffene Person sowie sonstige Personen oder Stellen, über die Vorsorgevollmacht und die Bestellung eines Sachwalters anregen, über das Wesenverschiedenen Formen der Sachwalterschaft und möglicheErwachsenenvertretung sowie deren Alternativen zu informieren.

(2) Im Vorfeld oder im Rahmen eines SachwalterbestellungsverfahrensDer Verein hat der Verein, insbesondere auf Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären, welche Angelegenheitendie betroffene Person über ihre Rechte zu besorgen sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehenbelehren und ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage kommen. Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, zu berichten.

(3) Der Verein hat nahe stehendenahestehende und sonstige geeignete Personen, die als Sachwalter bestelltErwachsenenvertreter tätig sind, nach Maßgabe seiner Möglichkeitensowie Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung der Sachwalterschaftihrer Aufgaben zu beraten.

(3) Werden dem Verein begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles der betroffenen Person bekannt, so hat er unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu informieren.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018

(1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten nahe stehende Personen oderdie betroffene Person sowie sonstige Personen oder Stellen, über die Vorsorgevollmacht und die Bestellung eines Sachwalters anregen, über das Wesenverschiedenen Formen der Sachwalterschaft und möglicheErwachsenenvertretung sowie deren Alternativen zu informieren.

(2) Im Vorfeld oder im Rahmen eines SachwalterbestellungsverfahrensDer Verein hat der Verein, insbesondere auf Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären, welche Angelegenheitendie betroffene Person über ihre Rechte zu besorgen sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehenbelehren und ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage kommen. Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, zu berichten.

(3) Der Verein hat nahe stehendenahestehende und sonstige geeignete Personen, die als Sachwalter bestelltErwachsenenvertreter tätig sind, nach Maßgabe seiner Möglichkeitensowie Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung der Sachwalterschaftihrer Aufgaben zu beraten.

(3) Werden dem Verein begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles der betroffenen Person bekannt, so hat er unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu informieren.

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