§ 4d ErwSchVG Registrierung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Der Verein hat Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vorsorgevollmachten und Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung, wenn sie vor ihm errichtet worden sind, jedenfalls, ansonsten nach Maßgabe seiner Möglichkeiten im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen; nach Maßgabe seiner Möglichkeiten hat er überdies den Eintritt des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht, die gesetzliche Erwachsenenvertretung sowie die nach § 140h Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 NO vorgesehenen Eintragungen zu registrieren. Dabei sind die Regelungen des § 140h Abs. 4 bis 7 NO zu beachten. Über jede Erklärung, die der Verein registriert, ist ein Vermerk anzufertigen und aufzubewahren, der Angaben über die Person, das Datum und den Inhalt der Erklärung enthält. Die Aufbewahrungspflicht endet mit dem Tod der vertretenen Person.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4d ErwSchVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4d ErwSchVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4d ErwSchVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4d ErwSchVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4d ErwSchVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4c ErwSchVG
§ 4e ErwSchVG