§ 4a ErwSchVG Abklärung im Auftrag des Gerichts

ErwSchVG - Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Verein hat im Auftrag des Gerichts insbesondere abzuklären,

1.

welche konkreten Angelegenheiten zu besorgen sind,

2.

wie die Fähigkeiten der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt wahrzunehmen, eingeschätzt werden, allenfalls unter Anschluss von aktuellen Unterlagen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person,

3.

ob der betroffenen Person Unterstützung im Sinn des § 239 Abs. 2 ABGB, die sie bei der Ausübung ihrer Handlungsfähigkeit benötigt, geleistet wird,

4.

wie das persönliche und soziale Umfeld der betroffenen Person beschaffen ist,

5.

ob es mögliche Alternativen zur Erwachsenenvertretung gibt,

6.

ob die Möglichkeit einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung gegeben ist,

7.

ob Gründe für eine Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. zu seiner Erneuerung gegeben sind,

8.

ob nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreter in Frage kommen und

9.

ob es allenfalls Anhaltspunkte dafür gibt, einen Genehmigungsvorbehalt zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person anzuordnen.

(2) Der Verein hat dem Gericht über das Ergebnis der Abklärung ehestens, tunlichst aber binnen fünf Wochen, zu berichten.

(3) Der Verein hat zu Beginn der Abklärung einen für die betroffene Person tätigen Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe von der Befassung zu verständigen, es sei denn, dieser hat die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt. Diesem ist die Möglichkeit einzuräumen, binnen sieben Tagen zur Erforderlichkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung Stellung zu nehmen. Auf eine allfällige Stellungnahme ist – außer bei besonderer Dringlichkeit der Abklärung – im Bericht Bezug zu nehmen und die Stellungnahme dem Bericht beizulegen.

(4) Wenn nach Auffassung des Vereins bei der Abklärung Unterstützung zur Selbstbestimmung zu einer Alternative zur Erwachsenenvertretung führen kann, so ist das Gericht darüber zu informieren. Im Einverständnis mit diesem und mit Zustimmung der betroffenen Person kann der Verein nach Maßgabe der Möglichkeiten diese Frage erweitert abklären und über deren Ergebnis nach spätestens drei Monaten berichten. Im Einverständnis mit dem Gericht und mit Zustimmung der betroffenen Person kann diese Frist im Einzelfall um weitere drei Monate verlängert werden.

(5) Im Erneuerungsverfahren ist der bereits erstattete Bericht zugrunde zu legen. Es ist insbesondere abzuklären, aus welchen Gründen die Erwachsenenvertretung nicht beendet werden kann.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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