§ 9 TGD-VO 2009 TGD-Tierhalter

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,TGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 3 § 15 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten eingehen.Sie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 2415, Absatz 3, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135171 aus 2006,2021, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten eingehen.
    2. 2.Ziffer 2Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterbildungserfordernisse gemäß § 10 erfüllt werden.Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterbildungserfordernisse gemäß Paragraph 10, erfüllt werden.
    3. 3.Ziffer 3Die Tierhaltung sowie die Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes zu erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Das Bestandsregister einschließlich des Behandlungsregisters ist in geordneter und leicht überprüfbarer Form (Dokumentation der TAM-Abgabe, TAM-Anwendung und Rückgabe) zu führen und am Betrieb mindestens fünfsieben Jahre lang – auch nach dem Ausscheiden aus dem TGD – aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
    5. 5.Ziffer 5Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bestandsregister beizulegen.
    6. 6.Ziffer 6Der Tierhalter hat in seinem Betrieb eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs zu gewährleisten.
    7. 7.Ziffer 7Der TGD-Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und dessen Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen.
    8. 8.Ziffer 8Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe, insbesondere die notwendige Fixierung der Tiere zu gewährleisten.
    9. 9.Ziffer 9Der TGD-Tierhalter hat die ihn treffenden Bestimmungen über den TGD-Betreuungstierarzt auch auf TGD-Tierärzte, die im Auftrag oder in Vertretung des TGD-Betreuungstierarztes tätig sind, anzuwenden.
    10. 10.Ziffer 10Sie haben neben den in Z 4 genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünfsieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.Sie haben neben den in Ziffer 4, genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünfsieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Zusammenarbeit mit dem TGD-Betreuungstierarzt hat der TGD-Tierhalter folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsTGD-Tierhalter, die für mehrere Tierarten Betreuungsverhältnisse eingehen, haben die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Bestandsregister einschließlich Behandlungsregister zu führen.
    2. 2.Ziffer 2Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der TGD-Tierhalter dies dem TGD-Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Behandlungregister zu dokumentieren.
    3. 3.Ziffer 3Die jährlich durchzuführenden Betriebserhebungen müssen ermöglicht werden und es bedarf der Mitwirkung im Rahmen der Teilnahmepflichten zum TGD. Die Dokumentation der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 sowie die Aufzeichnungen im Bestandsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen und bei jeder Betriebserhebung dem TGD-Betreuungstierarzt auszuhändigen bzw. zur Verfügung zu stellen.
    4. 4.Ziffer 4Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD-Betreuungstierarzt zur Verfügung zu stellen.
    5. 5.Ziffer 5Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD-Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
    6. 6.Ziffer 6Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, bei Tieren der Aquakultur oder bei Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) – unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen – hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.
    7. 7.Ziffer 7Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
    8. 8.Ziffer 8Anweisungen des TGD-Betreuungstierarztes zur Beseitigung von festgestellten Mängeln sind einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Bei Einbindung von TGD-Tierhaltern in die Anwendung von Arzneimitteln gemäß des 4. Abschnittes dieser Verordnung bestehen für diese, unbeschadet weiterer Regelungen dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften, folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsSie haben vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung die Ausbildung gemäß § 10 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.Sie haben vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung die Ausbildung gemäß Paragraph 10, zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
    2. 2.Ziffer 2Sie haben bei der Herstellung von FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln im Betrieb die zusätzlichen Ausbildungserfordernisse gemäß § 16 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.Sie haben bei der Herstellung von FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln im Betrieb die zusätzlichen Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 16, zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
    3. 3.Ziffer 3Sie haben den TGD-Arzneimittelanwender in Abstimmung mit dem TGD-Betreuungstierarzt festzulegen und durch Angabe des Namens (Vor- und Zuname), Geburtsdatums und allenfalls Hinweis auf das Dienstverhältnis/Vertragsverhältnisses im Rahmen der Betriebserhebung am Betriebserhebungsdeckblatt oder bei kurzfristigen Änderungen mittels eines in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Formulars an die TGD-Geschäftsstelle bekanntzugeben.
    4. 4.Ziffer 4Sie haben für die Tätigkeit der TGD-Arzneimittelanwender in ihrem Betrieb die Verantwortung zu übernehmen.
    5. 5.Ziffer 5Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG§ 72 TAMG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Abs. 1 Z 4 aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln gemäß Paragraph 672, Absatz 4, TAKGTAMG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Absatz eins, Ziffer 4, aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.
    6. 6.Ziffer 6Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt, jedenfalls aber für Unbefugte unerreichbar gelagert werden.
    7. 7.Ziffer 7Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am zugehörigen Betrieb angewendet und diese Anwendung schriftlich im Behandlungsregister dokumentiert wird.
    8. 8.Ziffer 8Sie haben die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des TGD-Betreuungstierarztes zu erbringen.Sie haben die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des TGD-Betreuungstierarztes zu erbringen.
    9. 9.Ziffer 9Sie haben dem TGD-Betreuungstierarzt
      1. a)Litera anicht benötigte oder abgelaufene Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zurückzugeben sowie
      2. b)Litera bbei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die Leergebinde solcher Tierarzneimittel nachweislich vorzulegen.bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 13, Absatz eins, – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die Leergebinde solcher Tierarzneimittel nachweislich vorzulegen.
    10. 10.Ziffer 10Sie haben vor Beginn der Herstellung von FütterungsarzneimittelArzneifuttermitteln im Sinne des § 6 Abs. 6 § 76 TAMGzweiter Satz TAKG die geplante Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Dieser Meldung ist die Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung zum TGD-Arzneimittelanwender für den gegenständlichen TGD-Betrieb gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1 anzuschließen. Der TGD-Beirat kann nähere Details zur Herstellung von FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festlegen.Sie haben vor Beginn der Herstellung von FütterungsarzneimittelArzneifuttermitteln im Sinne des Paragraph 676, Absatz 6, zweiter Satz TAKGTAMG die geplante Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Dieser Meldung ist die Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung zum TGD-Arzneimittelanwender für den gegenständlichen TGD-Betrieb gemäß Anhang 4 Artikel eins, Ziffer eins, anzuschließen. Der TGD-Beirat kann nähere Details zur Herstellung von FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festlegen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz eins,TGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 3 § 15 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten eingehen.Sie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 2415, Absatz 3, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135171 aus 2006,2021, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten eingehen.
    2. 2.Ziffer 2Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterbildungserfordernisse gemäß § 10 erfüllt werden.Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterbildungserfordernisse gemäß Paragraph 10, erfüllt werden.
    3. 3.Ziffer 3Die Tierhaltung sowie die Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes zu erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Das Bestandsregister einschließlich des Behandlungsregisters ist in geordneter und leicht überprüfbarer Form (Dokumentation der TAM-Abgabe, TAM-Anwendung und Rückgabe) zu führen und am Betrieb mindestens fünfsieben Jahre lang – auch nach dem Ausscheiden aus dem TGD – aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
    5. 5.Ziffer 5Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bestandsregister beizulegen.
    6. 6.Ziffer 6Der Tierhalter hat in seinem Betrieb eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs zu gewährleisten.
    7. 7.Ziffer 7Der TGD-Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und dessen Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen.
    8. 8.Ziffer 8Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe, insbesondere die notwendige Fixierung der Tiere zu gewährleisten.
    9. 9.Ziffer 9Der TGD-Tierhalter hat die ihn treffenden Bestimmungen über den TGD-Betreuungstierarzt auch auf TGD-Tierärzte, die im Auftrag oder in Vertretung des TGD-Betreuungstierarztes tätig sind, anzuwenden.
    10. 10.Ziffer 10Sie haben neben den in Z 4 genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünfsieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.Sie haben neben den in Ziffer 4, genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünfsieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Zusammenarbeit mit dem TGD-Betreuungstierarzt hat der TGD-Tierhalter folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsTGD-Tierhalter, die für mehrere Tierarten Betreuungsverhältnisse eingehen, haben die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Bestandsregister einschließlich Behandlungsregister zu führen.
    2. 2.Ziffer 2Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der TGD-Tierhalter dies dem TGD-Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Behandlungregister zu dokumentieren.
    3. 3.Ziffer 3Die jährlich durchzuführenden Betriebserhebungen müssen ermöglicht werden und es bedarf der Mitwirkung im Rahmen der Teilnahmepflichten zum TGD. Die Dokumentation der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 sowie die Aufzeichnungen im Bestandsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen und bei jeder Betriebserhebung dem TGD-Betreuungstierarzt auszuhändigen bzw. zur Verfügung zu stellen.
    4. 4.Ziffer 4Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD-Betreuungstierarzt zur Verfügung zu stellen.
    5. 5.Ziffer 5Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD-Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
    6. 6.Ziffer 6Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, bei Tieren der Aquakultur oder bei Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) – unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen – hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.
    7. 7.Ziffer 7Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
    8. 8.Ziffer 8Anweisungen des TGD-Betreuungstierarztes zur Beseitigung von festgestellten Mängeln sind einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Bei Einbindung von TGD-Tierhaltern in die Anwendung von Arzneimitteln gemäß des 4. Abschnittes dieser Verordnung bestehen für diese, unbeschadet weiterer Regelungen dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften, folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsSie haben vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung die Ausbildung gemäß § 10 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.Sie haben vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung die Ausbildung gemäß Paragraph 10, zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
    2. 2.Ziffer 2Sie haben bei der Herstellung von FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln im Betrieb die zusätzlichen Ausbildungserfordernisse gemäß § 16 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.Sie haben bei der Herstellung von FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln im Betrieb die zusätzlichen Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 16, zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
    3. 3.Ziffer 3Sie haben den TGD-Arzneimittelanwender in Abstimmung mit dem TGD-Betreuungstierarzt festzulegen und durch Angabe des Namens (Vor- und Zuname), Geburtsdatums und allenfalls Hinweis auf das Dienstverhältnis/Vertragsverhältnisses im Rahmen der Betriebserhebung am Betriebserhebungsdeckblatt oder bei kurzfristigen Änderungen mittels eines in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Formulars an die TGD-Geschäftsstelle bekanntzugeben.
    4. 4.Ziffer 4Sie haben für die Tätigkeit der TGD-Arzneimittelanwender in ihrem Betrieb die Verantwortung zu übernehmen.
    5. 5.Ziffer 5Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG§ 72 TAMG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Abs. 1 Z 4 aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln gemäß Paragraph 672, Absatz 4, TAKGTAMG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Absatz eins, Ziffer 4, aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.
    6. 6.Ziffer 6Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt, jedenfalls aber für Unbefugte unerreichbar gelagert werden.
    7. 7.Ziffer 7Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am zugehörigen Betrieb angewendet und diese Anwendung schriftlich im Behandlungsregister dokumentiert wird.
    8. 8.Ziffer 8Sie haben die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des TGD-Betreuungstierarztes zu erbringen.Sie haben die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des TGD-Betreuungstierarztes zu erbringen.
    9. 9.Ziffer 9Sie haben dem TGD-Betreuungstierarzt
      1. a)Litera anicht benötigte oder abgelaufene Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zurückzugeben sowie
      2. b)Litera bbei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die Leergebinde solcher Tierarzneimittel nachweislich vorzulegen.bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 13, Absatz eins, – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die Leergebinde solcher Tierarzneimittel nachweislich vorzulegen.
    10. 10.Ziffer 10Sie haben vor Beginn der Herstellung von FütterungsarzneimittelArzneifuttermitteln im Sinne des § 6 Abs. 6 § 76 TAMGzweiter Satz TAKG die geplante Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Dieser Meldung ist die Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung zum TGD-Arzneimittelanwender für den gegenständlichen TGD-Betrieb gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1 anzuschließen. Der TGD-Beirat kann nähere Details zur Herstellung von FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festlegen.Sie haben vor Beginn der Herstellung von FütterungsarzneimittelArzneifuttermitteln im Sinne des Paragraph 676, Absatz 6, zweiter Satz TAKGTAMG die geplante Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Dieser Meldung ist die Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung zum TGD-Arzneimittelanwender für den gegenständlichen TGD-Betrieb gemäß Anhang 4 Artikel eins, Ziffer eins, anzuschließen. Der TGD-Beirat kann nähere Details zur Herstellung von FütterungsarzneimittelnArzneifuttermitteln durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festlegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten