§ 8 BB-V Aufzeichnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Aufzeichnungen (§§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3, 32 Abs. 5, 33 Abs. 7, 35 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39, 40, 52 Abs. 1), Bücher (§§ 49 und 59) und sonstigen Dokumente (§§ 11, 15, 22 Abs. 2, 24, 30 Abs. 4) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.Alle Aufzeichnungen (Paragraphen 6, 18, Absatz eins, 22, Absatz 3, 32, Absatz 5, 33, Absatz 7, 35, Absatz 2, 38, Absatz 4, 39, 40, 52, Absatz eins,), Bücher (Paragraphen 49 und 59) und sonstigen Dokumente (Paragraphen 11, 15, 22, Absatz 2, 24, 30, Absatz 4,) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAufzeichnungen nach §§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 und 38 Abs. 4 sind sieben Jahre aufzubewahren.Aufzeichnungen nach Paragraphen 6, 18, Absatz eins, 22, Absatz 3 und 38 Absatz 4, sind sieben Jahre aufzubewahren.
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen nach §§ 35 Abs. 2 und 52 Abs. 1 sind bis zum Abschluss der Tätigkeiten aufzubewahren.Aufzeichnungen nach Paragraphen 35, Absatz 2 und 52 Absatz eins, sind bis zum Abschluss der Tätigkeiten aufzubewahren.
    3. 3.Ziffer 3Für die Aufbewahrung des Bohrlochbildes (§ 40a) eines verfüllten Bohrloches einer Bohrung oder einer Sonde gelten die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes über die Aufbewahrung des Bergbaukartenwerkes.Für die Aufbewahrung des Bohrlochbildes (Paragraph 40 a,) eines verfüllten Bohrloches einer Bohrung oder einer Sonde gelten die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes über die Aufbewahrung des Bergbaukartenwerkes.
    4. 34.Ziffer 34Sämtliche anderen in dieser Verordnung genannten Aufzeichnungen sind bis zum Ausscheiden der entsprechenden Anlagen aufzubewahren.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 11.11.2005 bis 31.01.2013
  1. (1)Absatz eins,Alle Aufzeichnungen (§§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3, 32 Abs. 5, 33 Abs. 7, 35 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39, 40, 52 Abs. 1), Bücher (§§ 49 und 59) und sonstigen Dokumente (§§ 11, 15, 22 Abs. 2, 24, 30 Abs. 4) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.Alle Aufzeichnungen (Paragraphen 6, 18, Absatz eins, 22, Absatz 3, 32, Absatz 5, 33, Absatz 7, 35, Absatz 2, 38, Absatz 4, 39, 40, 52, Absatz eins,), Bücher (Paragraphen 49 und 59) und sonstigen Dokumente (Paragraphen 11, 15, 22, Absatz 2, 24, 30, Absatz 4,) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAufzeichnungen nach §§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 und 38 Abs. 4 sind sieben Jahre aufzubewahren.Aufzeichnungen nach Paragraphen 6, 18, Absatz eins, 22, Absatz 3 und 38 Absatz 4, sind sieben Jahre aufzubewahren.
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen nach §§ 35 Abs. 2 und 52 Abs. 1 sind bis zum Abschluss der Tätigkeiten aufzubewahren.Aufzeichnungen nach Paragraphen 35, Absatz 2 und 52 Absatz eins, sind bis zum Abschluss der Tätigkeiten aufzubewahren.
    3. 3.Ziffer 3Für die Aufbewahrung des Bohrlochbildes (§ 40a) eines verfüllten Bohrloches einer Bohrung oder einer Sonde gelten die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes über die Aufbewahrung des Bergbaukartenwerkes.Für die Aufbewahrung des Bohrlochbildes (Paragraph 40 a,) eines verfüllten Bohrloches einer Bohrung oder einer Sonde gelten die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes über die Aufbewahrung des Bergbaukartenwerkes.
    4. 34.Ziffer 34Sämtliche anderen in dieser Verordnung genannten Aufzeichnungen sind bis zum Ausscheiden der entsprechenden Anlagen aufzubewahren.

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