§ 9 WPV Inkrafttreten

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. § 3 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. Paragraph 3, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsgesellschaften, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 5 hingegen ab Inkrafttreten dieser Verordnung.Verwaltungsgesellschaften, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt Paragraph 5, hingegen ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
  3. (3)Absatz 3,Die Anforderungen des § 7 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Kapitalanlagefonds bei der nächsten Änderung des Prospekts oder der Anlegerinformation umzusetzen, spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2014.Die Anforderungen des Paragraph 7, sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Kapitalanlagefonds bei der nächsten Änderung des Prospekts oder der Anlegerinformation umzusetzen, spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2014.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 2 Z 7, § 7 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 8 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2015 treten am 1. Februar 2015 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 und Paragraph 8, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2015, treten am 1. Februar 2015 in Kraft.

Stand vor dem 23.01.2015

In Kraft vom 01.05.2013 bis 23.01.2015
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. § 3 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. Paragraph 3, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsgesellschaften, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 5 hingegen ab Inkrafttreten dieser Verordnung.Verwaltungsgesellschaften, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt Paragraph 5, hingegen ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
  3. (3)Absatz 3,Die Anforderungen des § 7 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Kapitalanlagefonds bei der nächsten Änderung des Prospekts oder der Anlegerinformation umzusetzen, spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2014.Die Anforderungen des Paragraph 7, sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Kapitalanlagefonds bei der nächsten Änderung des Prospekts oder der Anlegerinformation umzusetzen, spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2014.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 2 Z 7, § 7 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 8 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2015 treten am 1. Februar 2015 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 und Paragraph 8, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2015, treten am 1. Februar 2015 in Kraft.

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