§ 16 MilBFG 2004 Vollziehung

Militärberufsförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 bis 3 und des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 10, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 11 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 11, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12,hinsichtlich des Paragraph 12,,
    1. a)Litera asoweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
    2. b)Litera bsoweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 bis 3 und des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 10, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 11 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 11, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12,hinsichtlich des Paragraph 12,,
    1. a)Litera asoweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
    2. b)Litera bsoweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung.

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