§ 12 RKG Vollziehung

Rotkreuzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich hierbei nicht um Angelegenheiten handelt, die in der Vollziehung Landessache sind,
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundesminister für Justiz,
    3. c)Litera chinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 Abs. 6 der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich der Paragraphen 6, 7 und 9 Absatz 6, der Bundesminister für Landesverteidigung,
    4. d)Litera dhinsichtlich des § 8 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    5. e)Litera ehinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 10b und 10c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 10, in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 10 b und 10 c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,
    6. f)Litera fim übrigen die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten geregelt werden, die in der Vollziehung Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 01.02.2008 bis 25.03.2021
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich hierbei nicht um Angelegenheiten handelt, die in der Vollziehung Landessache sind,
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundesminister für Justiz,
    3. c)Litera chinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 Abs. 6 der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich der Paragraphen 6, 7 und 9 Absatz 6, der Bundesminister für Landesverteidigung,
    4. d)Litera dhinsichtlich des § 8 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    5. e)Litera ehinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 10b und 10c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 10, in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 10 b und 10 c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,
    6. f)Litera fim übrigen die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten geregelt werden, die in der Vollziehung Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.

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