Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung (St-ULV) Fundstelle

Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999
Änderung

LGBl. Nr. 90/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 und 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetzes 2007, LGBl. Nr. 56/2007, des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007, und des § 7b des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Gegenstand

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

2. Abschnitt
Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten

§ 4

Bewertungsmethoden für Lärmindizes

§ 5

Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten

§ 6

Angabe der betroffenen Einwohnerinnen/Einwohner

§ 7

Datenquellen

§ 8

Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne

3. Abschnitt
(Teil-)Aktionspläne

§ 9

Maßnahmen in (Teil-)Aktionsplänen

§ 10

Anforderungen an (Teil-)Aktionspläne

4. Abschnitt
Festlegung des Ballungsraums und der Hauptverkehrsstraßen; ruhige Gebiete

§ 11

Ballungsraum

§ 12

Hauptverkehrsstraßen

§ 13

Ruhige Gebiete

5. Abschnitt
Datenformate, Berichte und Information der Öffentlichkeit

§ 14

Elektronische Datenformate und Berichte

§ 15

Information der Öffentlichkeit

§ 16

Veröffentlichung

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 17

Verweise

§ 18

EU-Recht

§ 19

Inkrafttreten

§ 20

Inkrafttreten von Novellen

Anlagen

Anlage 1

Farbdarstellung der einzelnen Pegelbereiche

Anlage 2

Bestimmungen der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum

Anlage 3

Farbdarstellung des (Teil-)Konfliktzonenplans

Anlage 4

Steiermärkische Hauptverkehrsstraßen

Anlage 5

Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 16.11.2019 bis 08.04.2022
Änderung

LGBl. Nr. 90/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 und 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetzes 2007, LGBl. Nr. 56/2007, des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007, und des § 7b des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Gegenstand

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

2. Abschnitt
Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten

§ 4

Bewertungsmethoden für Lärmindizes

§ 5

Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten

§ 6

Angabe der betroffenen Einwohnerinnen/Einwohner

§ 7

Datenquellen

§ 8

Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne

3. Abschnitt
(Teil-)Aktionspläne

§ 9

Maßnahmen in (Teil-)Aktionsplänen

§ 10

Anforderungen an (Teil-)Aktionspläne

4. Abschnitt
Festlegung des Ballungsraums und der Hauptverkehrsstraßen; ruhige Gebiete

§ 11

Ballungsraum

§ 12

Hauptverkehrsstraßen

§ 13

Ruhige Gebiete

5. Abschnitt
Datenformate, Berichte und Information der Öffentlichkeit

§ 14

Elektronische Datenformate und Berichte

§ 15

Information der Öffentlichkeit

§ 16

Veröffentlichung

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 17

Verweise

§ 18

EU-Recht

§ 19

Inkrafttreten

§ 20

Inkrafttreten von Novellen

Anlagen

Anlage 1

Farbdarstellung der einzelnen Pegelbereiche

Anlage 2

Bestimmungen der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum

Anlage 3

Farbdarstellung des (Teil-)Konfliktzonenplans

Anlage 4

Steiermärkische Hauptverkehrsstraßen

Anlage 5

Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022

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