§ 17 St-ULV

St-ULV - Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018;

2.

Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

In Kraft seit 16.11.2019 bis 31.12.9999
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