§ 16 GeoLT 2005 Gegenstände der Verhandlung

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsVolksbegehren;
    2. 2.Ziffer 2Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;
    3. 3.Ziffer 3Gemeindeinitiativen;
    4. 4.Ziffer 4Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
    5. 5.Ziffer 5Regierungsvorlagen;
    6. 6.Ziffer 6Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 52, Absatz 2, L-VG;
    7. 7.Ziffer 7Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 57, Absatz 2, L-VG;
    8. 8.Ziffer 8Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 57, Absatz eins, L-VG;
    9. 9.Ziffer 9Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Artikel 52, Absatz 4, L-VG;
    10. 10.Ziffer 10Berichte des Rechnungshofes;
    11. 11.Ziffer 11Berichte der Volksanwaltschaft;
    12. 12.Ziffer 12Enqueten;
    13. 13.Ziffer 13Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;
    14. 14.Ziffer 14Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages;
    15. 15.Ziffer 15Petitionsberichte der Landesregierung gemäß § 32 Abs. 5.Petitionsberichte der Landesregierung gemäß Paragraph 32, Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2,Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:
    1. 1.Ziffer einsAnträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;
    2. 2.Ziffer 2Bildung von Ausschüssen;
    3. 3.Ziffer 3Anträge und Berichte von Ausschüssen;
    4. 4.Ziffer 4Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
    5. 5.Ziffer 5Berichte von Untersuchungsausschüssen;
    6. 6.Ziffer 6Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3.Redezeitentabellen gemäß Paragraph 57, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3,Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:
    1. 1.Ziffer einsPetitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2;Petitionen gemäß Artikel 76, L-VG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2,;
    2. 2.Ziffer 2Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;Stellungnahmen der Landesregierung gemäß Paragraph 30, Absatz eins,;
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß Paragraph 30, Absatz 2,;
    4. 4.Ziffer 4Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 54, Absatz 3, L-VG;
    5. 5.Ziffer 5Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 8, Absatz 3, L-VG;
    6. 6.Ziffer 6Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Artikel 9, Absatz 2, L-VG;
    7. 7.Ziffer 7Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2;Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Paragraph 32 c, Absatz 2,;
    8. 8.Ziffer 8Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4);Sachverhaltsfeststellungen gemäß den Paragraphen 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Paragraph 7, Absatz 4,);
    9. 9.Ziffer 9Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG;
    10. 10.Ziffer 10(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    11. 11.Ziffer 11Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Artikel 64, Absatz eins, LV-G.
  4. (4)Absatz 4,Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsWahlen;
    2. 2.Ziffer 2Anfragen und Anfragebeantwortungen;
    3. 3.Ziffer 3Aktuelle Stunde.
  5. (5)Absatz 5,Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

1.

Volksbegehren;

2.

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;

3.

Gemeindeinitiativen;

4.

Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;

5.

Regierungsvorlagen;

6.

Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;

7.

Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;

8.

Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;

9.

Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;

10.

Berichte des Rechnungshofes;

11.

Berichte der Volksanwaltschaft;

12.

Enqueten;

13.

Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;

14.

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages.

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1.

Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;

2.

Bildung von Ausschüssen;

3.

Anträge und Berichte von Ausschüssen;

4.

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;

5.

Berichte von Untersuchungsausschüssen;

6.

Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3.

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1.

Petitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2;

2.

Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;

3.

Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;

4.

Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;

5.

Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;

6.

Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;

7.

Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2;

8.

Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4);

9.

Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;

10.

Berichte der Landesregierung an den Petitionsausschuss gemäß § 112 Volksrechtegesetz (§ 32 Abs. 5);

11.

Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

1.

Wahlen;

2.

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

3.

Aktuelle Stunde.

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 29/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2026,

Stand vor dem 15.04.2026

In Kraft vom 26.05.2021 bis 15.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsVolksbegehren;
    2. 2.Ziffer 2Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;
    3. 3.Ziffer 3Gemeindeinitiativen;
    4. 4.Ziffer 4Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
    5. 5.Ziffer 5Regierungsvorlagen;
    6. 6.Ziffer 6Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 52, Absatz 2, L-VG;
    7. 7.Ziffer 7Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 57, Absatz 2, L-VG;
    8. 8.Ziffer 8Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 57, Absatz eins, L-VG;
    9. 9.Ziffer 9Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Artikel 52, Absatz 4, L-VG;
    10. 10.Ziffer 10Berichte des Rechnungshofes;
    11. 11.Ziffer 11Berichte der Volksanwaltschaft;
    12. 12.Ziffer 12Enqueten;
    13. 13.Ziffer 13Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;
    14. 14.Ziffer 14Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages;
    15. 15.Ziffer 15Petitionsberichte der Landesregierung gemäß § 32 Abs. 5.Petitionsberichte der Landesregierung gemäß Paragraph 32, Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2,Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:
    1. 1.Ziffer einsAnträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;
    2. 2.Ziffer 2Bildung von Ausschüssen;
    3. 3.Ziffer 3Anträge und Berichte von Ausschüssen;
    4. 4.Ziffer 4Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
    5. 5.Ziffer 5Berichte von Untersuchungsausschüssen;
    6. 6.Ziffer 6Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3.Redezeitentabellen gemäß Paragraph 57, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3,Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:
    1. 1.Ziffer einsPetitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2;Petitionen gemäß Artikel 76, L-VG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2,;
    2. 2.Ziffer 2Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;Stellungnahmen der Landesregierung gemäß Paragraph 30, Absatz eins,;
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß Paragraph 30, Absatz 2,;
    4. 4.Ziffer 4Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 54, Absatz 3, L-VG;
    5. 5.Ziffer 5Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 8, Absatz 3, L-VG;
    6. 6.Ziffer 6Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Artikel 9, Absatz 2, L-VG;
    7. 7.Ziffer 7Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2;Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Paragraph 32 c, Absatz 2,;
    8. 8.Ziffer 8Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4);Sachverhaltsfeststellungen gemäß den Paragraphen 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Paragraph 7, Absatz 4,);
    9. 9.Ziffer 9Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG;
    10. 10.Ziffer 10(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    11. 11.Ziffer 11Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Artikel 64, Absatz eins, LV-G.
  4. (4)Absatz 4,Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsWahlen;
    2. 2.Ziffer 2Anfragen und Anfragebeantwortungen;
    3. 3.Ziffer 3Aktuelle Stunde.
  5. (5)Absatz 5,Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

1.

Volksbegehren;

2.

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;

3.

Gemeindeinitiativen;

4.

Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;

5.

Regierungsvorlagen;

6.

Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;

7.

Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;

8.

Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;

9.

Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;

10.

Berichte des Rechnungshofes;

11.

Berichte der Volksanwaltschaft;

12.

Enqueten;

13.

Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;

14.

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages.

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1.

Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;

2.

Bildung von Ausschüssen;

3.

Anträge und Berichte von Ausschüssen;

4.

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;

5.

Berichte von Untersuchungsausschüssen;

6.

Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3.

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1.

Petitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2;

2.

Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;

3.

Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;

4.

Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;

5.

Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;

6.

Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;

7.

Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2;

8.

Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4);

9.

Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;

10.

Berichte der Landesregierung an den Petitionsausschuss gemäß § 112 Volksrechtegesetz (§ 32 Abs. 5);

11.

Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

1.

Wahlen;

2.

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

3.

Aktuelle Stunde.

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 29/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2026,

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