§ 149 S-JagdG § 149

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

In Verfahren nach den nachfolgend genannten Bestimmungen ist von der Jagdbehörde auch der Salzburger Nationalparkfonds zu hören, wenn die geplante Maßnahme im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg durchgeführt werden soll: § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften ), § 65 (Wildfütterungen), § 66 Abs. 3 und 4 (Futterplätze), § 67 (Wildwintergatter), § 68 (Wildgehege) und § 72 Abs. 1 und 3 (Fangen von Wild), § 72a Abs 2 (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen), § 73 (Aussetzen von Wild), § 74 (Vorkehrungen gegen Wildseuchen)und § 104b (Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall).

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 16.02.2008 bis 28.02.2015

In Verfahren nach den nachfolgend genannten Bestimmungen ist von der Jagdbehörde auch der Salzburger Nationalparkfonds zu hören, wenn die geplante Maßnahme im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg durchgeführt werden soll: § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften ), § 65 (Wildfütterungen), § 66 Abs. 3 und 4 (Futterplätze), § 67 (Wildwintergatter), § 68 (Wildgehege) und § 72 Abs. 1 und 3 (Fangen von Wild), § 72a Abs 2 (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen), § 73 (Aussetzen von Wild), § 74 (Vorkehrungen gegen Wildseuchen)und § 104b (Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall).

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