§ 33 L-PVG § 33

Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) § 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 12 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(3) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2. Juli 1993 in Kraft.

(4) § 13 Abs 8 und 9 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 6 Abs 2, 21 Abs 8, 23 Abs 1 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. § 6 Abs 2 findet auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Ausschüsse bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode keine Anwendung.

(6) § 17 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 10 Abs 2, 23 Abs 4 und 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(8) Die §§ 20 Abs 4, 21 Abs 2 und 2a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits zu Vorsitzenden oder Stellvertretern eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses gewählte Personalvertreter gelten für die restliche Dauer der Funktionsperiode als gemäß § 21 Abs 2a gewählte Personen. Die Beendigung der Funktion richtet sich nach § 21 Abs 2a letzter Satz. Personalvertreter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gänze dienstfrei gestellt sind, gelten als gemäß § 23 Abs 4 dieses Gesetzes dienstfrei zu stellende Personalvertreter, wenn und solange sie die Funktion eines Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreters des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung oder des Zentralausschusses ausüben. Die Dienstfreistellung endet bei solchen Personalvertretern mit der Beendigung der jeweiligen Funktion, ohne dass dafür eine Verfügung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers erforderlich wäre. Die auf § 23 Abs 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 gestützte Dienstfreistellung anderer Personalvertreter endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(9) Die §§ 10 Abs 2 und 5 sowie 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 19.07.2017 bis 22.11.2018

(1) § 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 12 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(3) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2. Juli 1993 in Kraft.

(4) § 13 Abs 8 und 9 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 6 Abs 2, 21 Abs 8, 23 Abs 1 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. § 6 Abs 2 findet auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Ausschüsse bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode keine Anwendung.

(6) § 17 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 10 Abs 2, 23 Abs 4 und 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(8) Die §§ 20 Abs 4, 21 Abs 2 und 2a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits zu Vorsitzenden oder Stellvertretern eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses gewählte Personalvertreter gelten für die restliche Dauer der Funktionsperiode als gemäß § 21 Abs 2a gewählte Personen. Die Beendigung der Funktion richtet sich nach § 21 Abs 2a letzter Satz. Personalvertreter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gänze dienstfrei gestellt sind, gelten als gemäß § 23 Abs 4 dieses Gesetzes dienstfrei zu stellende Personalvertreter, wenn und solange sie die Funktion eines Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreters des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung oder des Zentralausschusses ausüben. Die Dienstfreistellung endet bei solchen Personalvertretern mit der Beendigung der jeweiligen Funktion, ohne dass dafür eine Verfügung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers erforderlich wäre. Die auf § 23 Abs 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 gestützte Dienstfreistellung anderer Personalvertreter endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(9) Die §§ 10 Abs 2 und 5 sowie 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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