§ 33 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
  1. (1)Absatz eins§ 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1993, tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 12 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1993, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 88 aus 1993, tritt mit 2. Juli 1993 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 13 Abs 8 und 9 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 8 und 9 und Paragraph 16, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1998, treten mit 1. August 1998 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 3 Abs 4 und 5, 6 Abs 2, 21 Abs 8, 23 Abs 1 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. § 6 Abs 2 findet auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Ausschüsse bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode keine Anwendung.Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 5, 6 Absatz 2,, 21 Absatz 8,, 23 Absatz eins und 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2, findet auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Ausschüsse bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode keine Anwendung.
  6. (6)Absatz 6§ 17 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 10 Abs 2, 23 Abs 4 und 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2,, 23 Absatz 4 und 26 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 20 Abs 4, 21 Abs 2 und 2a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits zu Vorsitzenden oder Stellvertretern eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses gewählte Personalvertreter gelten für die restliche Dauer der Funktionsperiode als gemäß § 21 Abs 2a gewählte Personen. Die Beendigung der Funktion richtet sich nach § 21 Abs 2a letzter Satz. Personalvertreter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gänze dienstfrei gestellt sind, gelten als gemäß § 23 Abs 4 dieses Gesetzes dienstfrei zu stellende Personalvertreter, wenn und solange sie die Funktion eines Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreters des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung oder des Zentralausschusses ausüben. Die Dienstfreistellung endet bei solchen Personalvertretern mit der Beendigung der jeweiligen Funktion, ohne dass dafür eine Verfügung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers erforderlich wäre. Die auf § 23 Abs 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 gestützte Dienstfreistellung anderer Personalvertreter endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Paragraphen 20, Absatz 4,, 21 Absatz 2 und 2a und 23 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2016, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits zu Vorsitzenden oder Stellvertretern eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses gewählte Personalvertreter gelten für die restliche Dauer der Funktionsperiode als gemäß Paragraph 21, Absatz 2 a, gewählte Personen. Die Beendigung der Funktion richtet sich nach Paragraph 21, Absatz 2 a, letzter Satz. Personalvertreter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gänze dienstfrei gestellt sind, gelten als gemäß Paragraph 23, Absatz 4, dieses Gesetzes dienstfrei zu stellende Personalvertreter, wenn und solange sie die Funktion eines Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreters des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung oder des Zentralausschusses ausüben. Die Dienstfreistellung endet bei solchen Personalvertretern mit der Beendigung der jeweiligen Funktion, ohne dass dafür eine Verfügung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers erforderlich wäre. Die auf Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2016, gestützte Dienstfreistellung anderer Personalvertreter endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 10 Abs 2 und 5 sowie 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Paragraphen 10, Absatz 2 und 5 sowie 10a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 4 Abs 5 und 21 Abs 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 5 und 21 Absatz 8 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 21.07.2025
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