§ 63 Oö. ElWOG 2006 § 63

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 24 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 seinen Pflichten gegenüber Netzzugangsberechtigten nicht nachkommt,

2.

entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

3.

entgegen § 29a Abs. 1 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

4.

entgegen § 31 als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,

5.

entgegen § 33 Abs. 2 Z 2 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

6.

entgegen § 33 Abs. 5 Z 1, 2, 4 und Z 6 bis 8 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

7.

entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

8.

entgegen § 47 Abs. 1 Z 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

9.

entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

10.

entgegen § 51a seinen Pflichten als Stromhändler, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

11.

entgegen § 51b seinen Pflichten als Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

12.

entgegen § 54 Abs. 1 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

13.

entgegen § 54 Abs. 2 Z 1 bis 5 und Z 8 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

14.

entgegen § 54 Abs. 3 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

15.

entgegen § 55 Abs. 4 Z 2 bis 4 und Z 6 bis 7 seinen Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 25 Abs. 7 bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 6 Abs. 1 und 3 eine Stromerzeugungsanlage errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder entgegen § 6 Abs. 4 seinen Pflichten als Anlagenerrichter bzw. Betreiber oder Netzbetreiber nicht nachkommt,

1a.

Auflagen oder Bedingungen, die gemäß § 12 Abs. 1 oder § 14 vorgeschrieben wurden, nicht einhält,

2.

entgegen § 21 seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt, wobei bei Verstößen gegen § 21 Abs. 3 die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt,

3.

entgegen § 23 seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt,

4.

entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

5.

entgegen § 31 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,

6.

entgegen § 36 Abs. 2 als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

7.

entgegen § 37 Abs. 2 und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt,

8.

entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,

9.

entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,

10.

entgegen § 50a Abs. 2 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe 10.000 Euro beträgt,

11.

entgegen § 51 Abs. 1 § 53 Abs. 1 seinen Pflichtenden Auflagen im Zulassungsbescheid als StromhändlerBilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

12.

entgegen § 53 Abs. 1 § 54 den Auflagen im Zulassungsbescheidseinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

13.

entgegen § 54 § 55 seinen Aufgaben und Pflichten als BilanzgruppenverantwortlicherBilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt,.

14. entgegen § 55 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt,
15. entgegen § 59a Abs. 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 1 (Betriebseinstellung) und § 44 Abs. 7, 8 und 10 (Betriebsleiter) seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

entgegen § 47 Abs. 1 Z 3 die langfristige Planung nicht vorlegt,

3.

entgegen § 59a Abs. 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger nicht nachkommt,

4.

entgegen § 60 Abs. 1 und 2 eine verlangte Auskunft ohne ausreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder Organen der Behörde den Zutritt verweigert oder seiner Berichts- oder Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt.

(5) Soweit gemäß § 44 Abs. 1 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 90/2013, 46/2018)

Stand vor dem 22.06.2018

In Kraft vom 18.12.2014 bis 22.06.2018

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 24 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 seinen Pflichten gegenüber Netzzugangsberechtigten nicht nachkommt,

2.

entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

3.

entgegen § 29a Abs. 1 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

4.

entgegen § 31 als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,

5.

entgegen § 33 Abs. 2 Z 2 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

6.

entgegen § 33 Abs. 5 Z 1, 2, 4 und Z 6 bis 8 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

7.

entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

8.

entgegen § 47 Abs. 1 Z 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

9.

entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

10.

entgegen § 51a seinen Pflichten als Stromhändler, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

11.

entgegen § 51b seinen Pflichten als Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

12.

entgegen § 54 Abs. 1 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

13.

entgegen § 54 Abs. 2 Z 1 bis 5 und Z 8 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

14.

entgegen § 54 Abs. 3 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

15.

entgegen § 55 Abs. 4 Z 2 bis 4 und Z 6 bis 7 seinen Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 25 Abs. 7 bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 6 Abs. 1 und 3 eine Stromerzeugungsanlage errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder entgegen § 6 Abs. 4 seinen Pflichten als Anlagenerrichter bzw. Betreiber oder Netzbetreiber nicht nachkommt,

1a.

Auflagen oder Bedingungen, die gemäß § 12 Abs. 1 oder § 14 vorgeschrieben wurden, nicht einhält,

2.

entgegen § 21 seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt, wobei bei Verstößen gegen § 21 Abs. 3 die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt,

3.

entgegen § 23 seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt,

4.

entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

5.

entgegen § 31 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,

6.

entgegen § 36 Abs. 2 als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

7.

entgegen § 37 Abs. 2 und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt,

8.

entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,

9.

entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,

10.

entgegen § 50a Abs. 2 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe 10.000 Euro beträgt,

11.

entgegen § 51 Abs. 1 § 53 Abs. 1 seinen Pflichtenden Auflagen im Zulassungsbescheid als StromhändlerBilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

12.

entgegen § 53 Abs. 1 § 54 den Auflagen im Zulassungsbescheidseinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

13.

entgegen § 54 § 55 seinen Aufgaben und Pflichten als BilanzgruppenverantwortlicherBilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt,.

14. entgegen § 55 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt,
15. entgegen § 59a Abs. 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 1 (Betriebseinstellung) und § 44 Abs. 7, 8 und 10 (Betriebsleiter) seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

entgegen § 47 Abs. 1 Z 3 die langfristige Planung nicht vorlegt,

3.

entgegen § 59a Abs. 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger nicht nachkommt,

4.

entgegen § 60 Abs. 1 und 2 eine verlangte Auskunft ohne ausreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder Organen der Behörde den Zutritt verweigert oder seiner Berichts- oder Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt.

(5) Soweit gemäß § 44 Abs. 1 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 90/2013, 46/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten