Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VG 2010) Fundstelle

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999
Gesetz vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010)
StF: LGBl. Nr. 27/2011

Änderung

LGBl Nr 42/2011 (DFB)

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 110/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 65/2017 in Bearbeitung

LGBl Nr 71/2018

LGBl Nr 29/2020

LBGl Nr 117/2020

ANM zu § 33 Abs. 3:

Mit Art. VXIII des Gesetzes LGBl Nr 89/2012 wurde folgendes normiert:

§ 31 Abs. 2 lit. a bis c lautet:

"a) der Bezirksverwaltungsbehörde bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen (§ 5) sowie bei Veranstaltungen, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden sind (§ 18), wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Bezirksverwaltungsbehörde nur die Überwachung in betriebs­technischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

b)dem Bürgermeister bei allen sonstigen Veranstaltungen, wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

c)im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, und zwar in dem sich aus lit. a und b ergebenden Umfang;"

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Anwendungsbereich

§ 2 – Begriffsbestimmungen

§ 3 – Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen

§ 4 – Persönliche Voraussetzungen

§ 5 – Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten

2. Abschnitt – Arten von Veranstaltungen und besondere Anordnungen

§ 6 – Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

§ 7 – Freie Veranstaltungen

§ 8 – Verbotene Veranstaltungen

3. Abschnitt – Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 9 – Veranstaltungsstättengenehmigung

§ 10 – Wesentliche Änderungen

§ 11 – Prüfstellen für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 12 – Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 13 – Pflichten des Verfügungsberechtigten

4. Abschnitt – Verfahren

§ 14 – Parteien und Beteiligte

§ 15 – Anträge auf Bewilligung und Genehmigung

§ 16 – Inhalt, Form und Fristenlauf

§ 17 – Berechtigungsdauer und Rechtsschutz

§ 18 – Anerkennung von Genehmigungen und wiederkehrenden Überprüfungen

5. Abschnitt – Behördenzuständigkeiten und -befugnisse sowie Organbefugnisse

§ 19 – Behördenzuständigkeiten

§ 20 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von Veranstaltungen

§ 21 – Behördenbefugnisse hinsichtlich bewilligungspflichtiger Veranstaltungen

§ 22 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 23 – Organbefugnisse und beigezogene Sachverständige

§ 24 – Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 25 – Eigener Wirkungsbereich

§ 26 – Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 27 – Register

6. Abschnitt – Straf- und Schlussbestimmungen

§ 28 – Verordnungsermächtigung

§ 29 – Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30 – Strafbestimmungen

§ 31 – Verweise

§ 32 – Umsetzungshinweis

§ 33 – Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.04.2011 bis 23.12.2020
Gesetz vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010)
StF: LGBl. Nr. 27/2011

Änderung

LGBl Nr 42/2011 (DFB)

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 110/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 65/2017 in Bearbeitung

LGBl Nr 71/2018

LGBl Nr 29/2020

LBGl Nr 117/2020

ANM zu § 33 Abs. 3:

Mit Art. VXIII des Gesetzes LGBl Nr 89/2012 wurde folgendes normiert:

§ 31 Abs. 2 lit. a bis c lautet:

"a) der Bezirksverwaltungsbehörde bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen (§ 5) sowie bei Veranstaltungen, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden sind (§ 18), wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Bezirksverwaltungsbehörde nur die Überwachung in betriebs­technischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

b)dem Bürgermeister bei allen sonstigen Veranstaltungen, wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

c)im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, und zwar in dem sich aus lit. a und b ergebenden Umfang;"

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Anwendungsbereich

§ 2 – Begriffsbestimmungen

§ 3 – Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen

§ 4 – Persönliche Voraussetzungen

§ 5 – Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten

2. Abschnitt – Arten von Veranstaltungen und besondere Anordnungen

§ 6 – Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

§ 7 – Freie Veranstaltungen

§ 8 – Verbotene Veranstaltungen

3. Abschnitt – Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 9 – Veranstaltungsstättengenehmigung

§ 10 – Wesentliche Änderungen

§ 11 – Prüfstellen für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 12 – Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 13 – Pflichten des Verfügungsberechtigten

4. Abschnitt – Verfahren

§ 14 – Parteien und Beteiligte

§ 15 – Anträge auf Bewilligung und Genehmigung

§ 16 – Inhalt, Form und Fristenlauf

§ 17 – Berechtigungsdauer und Rechtsschutz

§ 18 – Anerkennung von Genehmigungen und wiederkehrenden Überprüfungen

5. Abschnitt – Behördenzuständigkeiten und -befugnisse sowie Organbefugnisse

§ 19 – Behördenzuständigkeiten

§ 20 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von Veranstaltungen

§ 21 – Behördenbefugnisse hinsichtlich bewilligungspflichtiger Veranstaltungen

§ 22 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 23 – Organbefugnisse und beigezogene Sachverständige

§ 24 – Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 25 – Eigener Wirkungsbereich

§ 26 – Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 27 – Register

6. Abschnitt – Straf- und Schlussbestimmungen

§ 28 – Verordnungsermächtigung

§ 29 – Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30 – Strafbestimmungen

§ 31 – Verweise

§ 32 – Umsetzungshinweis

§ 33 – Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

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