§ 24 K-VG 2010 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch:

a)

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

c)

die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzesmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt:

a)

die Durchführung oder Fortsetzung einer Veranstaltung zu unterbinden, wenn

1.

dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen notwendig ist,

2.

entgegen einer Anordnung nach § 3 Abs. 5 lit. e oder § 21 Abs. 4 lit. e alkoholische Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke in gefährlichen Behältern abgegeben werden,

3.

ein nach § 3 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 vorgeschriebener Ordnerdienst nicht eingerichtet oder dieser seinen Aufgaben nicht ausreichend nachkommt, oder

4.

eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung durchgeführt wird;

b)

Personen, die den Anweisungen von Ordnern zur Durchsetzung von Anordnungen nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 oder nach § 21 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 nicht nachkommen, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von der Veranstaltung zu entfernen;

c)

bei Gefahr im Verzug Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzfahrzeuge notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen; § 89a Abs. 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt sinngemäß;

d)

im Falle der Verweigerung des Zuganges oder der Überprüfungsmöglichkeiten nach den §§ 22 und 23 diese zu erwirken.

(4) Die Mitwirkung nach Abs. 1 bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der §§ 3 Abs. 6 bis Abs. 9, 6 Abs. 7, 9 Abs. 10 zweiter Satz, 10, 12 sowie 27 Abs. 2 und Abs. 4.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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