Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VG 2010) Fundstelle

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

LGBl Nr 42/2011 (DFB)

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 110/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 65/2017

LGBl Nr 71/2018

LGBl Nr 29/2020

LBGl Nr 117/2020

ANM zu § 33 Abs. 3:

Mit Art. VXIII des Gesetzes LGBl Nr 89/2012 wurde folgendes normiert:

§ 31 Abs. 2 lit. a bis c lautet:

"a) der Bezirksverwaltungsbehörde bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen (§ 5) sowie bei Veranstaltungen, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden sind (§ 18), wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Bezirksverwaltungsbehörde nur die Überwachung in betriebs­technischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

b)dem Bürgermeister bei allen sonstigen Veranstaltungen, wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

c)im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, und zwar in dem sich aus lit. a und b ergebenden Umfang;"

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Anwendungsbereich

§ 2 – Begriffsbestimmungen

§ 3 – Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen

§ 4 – Persönliche Voraussetzungen

§ 5 – Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten

2. Abschnitt – Arten von Veranstaltungen und besondere Anordnungen

§ 6 – Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

§ 7 – Freie Veranstaltungen

§ 8 – Verbotene Veranstaltungen

3. Abschnitt – Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 9 – Veranstaltungsstättengenehmigung

§ 10 – Wesentliche Änderungen

§ 11 – Prüfstellen

§ 12 – Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 13 – Pflichten des Verfügungsberechtigten

4. Abschnitt – Verfahren

§ 14 – Parteien und Beteiligte

§ 15 – Anträge auf Bewilligung und Genehmigung

§ 16 – Inhalt, Form und Fristenlauf

§ 17 – Berechtigungsdauer und Rechtsschutz

§ 18 – Anerkennung von Genehmigungen und wiederkehrenden Überprüfungen

5. Abschnitt – Behördenzuständigkeiten und -befugnisse sowie Organbefugnisse

§ 19 – Behördenzuständigkeiten

§ 20 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von Veranstaltungen

§ 21 – Behördenbefugnisse hinsichtlich bewilligungspflichtiger Veranstaltungen

§ 22 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

§ 23 – Organbefugnisse und beigezogene Sachverständige

§ 24 – Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 25 – Eigener Wirkungsbereich

§ 26 – Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 27 – Register

6. Abschnitt – Straf- und Schlussbestimmungen

§ 28 – Verordnungsermächtigung

§ 29 – Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30 – Strafbestimmungen

§ 31 – Verweise

§ 32 – Umsetzungshinweis

§ 33 – Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VG 2010) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VG 2010) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VG 2010) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VG 2010) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VG 2010) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 K-VG 2010