§ 59 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension wird für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

4.

Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind im Pensionskonto ergänzt um einen fiktiven Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

5.

Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge nach § 83 Oö. LBG oder eines sonstigen Karenzurlaubs, der zum Zweck der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 3 und 4.

(3) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.

2.

Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an das Land geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.

3.

Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach §§ 56 oder 59b geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrags, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

4.

§ 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.

(4) Die Bemessung des Ausmaßes der Pension erfolgt nach den §§ 5 und 6 APG, wobei § 59a Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.

§ 59

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 56/2007LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.07.2021

(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension wird für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

4.

Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind im Pensionskonto ergänzt um einen fiktiven Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

5.

Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge nach § 83 Oö. LBG oder eines sonstigen Karenzurlaubs, der zum Zweck der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 3 und 4.

(3) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.

2.

Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an das Land geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.

3.

Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach §§ 56 oder 59b geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrags, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

4.

§ 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.

(4) Die Bemessung des Ausmaßes der Pension erfolgt nach den §§ 5 und 6 APG, wobei § 59a Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.

§ 59

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 56/2007LGBl.Nr. 76/2021)

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