§ 53 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

a)

den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der Berechtigten;

b)

Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;

c)

Unterlassung der dem Bescheid entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung. Im Falle des § 51 Abs. 3 erlischt die Bewilligung für jene baulichen Anlagen, für die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b nicht gegeben sind;

d)

den Wegfall der Voraussetzungen (§ 6), die Grundlagen einer Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften gewesen sind, und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Nachweise sind von der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber zu erbringen.

(2) Die Bewilligung für eine Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c erlischt unbeschadet des Abs. 1, wenn

1.

die Betreiberin oder der Betreiber dreimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 78a Abs. 1 Z 1 § 75f Abs. 1 Z 1 bis 35 und Abs. 2 oder einer im Zusammenhang mit dieser Anlage stehenden Zuwiderhandlung gemäß § 78 Abs. 1 und 2 rechtskräftig bestraft wurde, wobei für diese Rechtsfolge lediglich Verwaltungsstrafen, die nach den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen noch nicht getilgt sind, maßgeblich sind, oder

2.

der Abbau eines Abschnitts nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Frist oder sonst nicht innerhalb von fünf Jahren nach seiner Öffnung abgeschlossen oder ein abgebauter Abschnitt nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid oder in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 1 bestimmten Frist rekultiviert wird.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 genannten Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft vereinbar ist.

Stand vor dem 14.08.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 14.08.2021

(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

a)

den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der Berechtigten;

b)

Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;

c)

Unterlassung der dem Bescheid entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung. Im Falle des § 51 Abs. 3 erlischt die Bewilligung für jene baulichen Anlagen, für die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b nicht gegeben sind;

d)

den Wegfall der Voraussetzungen (§ 6), die Grundlagen einer Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften gewesen sind, und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Nachweise sind von der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber zu erbringen.

(2) Die Bewilligung für eine Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c erlischt unbeschadet des Abs. 1, wenn

1.

die Betreiberin oder der Betreiber dreimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 78a Abs. 1 Z 1 § 75f Abs. 1 Z 1 bis 35 und Abs. 2 oder einer im Zusammenhang mit dieser Anlage stehenden Zuwiderhandlung gemäß § 78 Abs. 1 und 2 rechtskräftig bestraft wurde, wobei für diese Rechtsfolge lediglich Verwaltungsstrafen, die nach den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen noch nicht getilgt sind, maßgeblich sind, oder

2.

der Abbau eines Abschnitts nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Frist oder sonst nicht innerhalb von fünf Jahren nach seiner Öffnung abgeschlossen oder ein abgebauter Abschnitt nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid oder in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 1 bestimmten Frist rekultiviert wird.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 genannten Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft vereinbar ist.

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