§ 111 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in den Berufs- und Fachschulen ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter sowie je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der Lehrer und die Vertreter der Erziehungsberechtigten von den Erziehungsberechtigten der Schüler aus deren Kreis zu wählen. Zum Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten sind jene drei Kandidaten gewählt, die die höchste Zahl an abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.

(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und dessen Stellvertreter sowie der nach § 108 Abs. 5 zweiter Satz von der Versammlung der Schülervertreter gewählte Vertreter.

(5) Neben den ihm aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

a) die Entscheidung über

a)

die Entscheidung über

1. Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen (§ 37),

Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen (§ 37),

1.

2. die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 41 Abs. 6), von Reihungskriterien (§ 59 Abs. 4 lit. b) und von Eröffnungszahlen (§§ 72 Abs. 6 und 73 Abs. 3),

die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 41 Abs. 6), von Reihungskriterien (§ 59 Abs. 4 lit. b) und von Eröffnungszahlen (§§ 72 Abs. 6 und 73 Abs. 3),

2.

3. die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 67),

die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 67),

3.

4. die Durchführung von Elternsprechtagen (§ 83 Abs. 1),

die Durchführung von Elternsprechtagen (§ 83 Abs. 1),

4.

5. die Hausordnung (§ 99 Abs. 3),

die Hausordnung (§ 99 Abs. 3),

5.

6. die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 103 Abs. 1),

die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 103 Abs. 1),

6.

7. Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens (§ 107 Abs. 3) dienen,

Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens (§ 107 Abs. 3) dienen,

7.

8. die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung,

die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung,

8.

9. die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

9.

10. die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern;

die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern;

10.

b) die Beratung insbesondere über

b)

die Beratung insbesondere über

1. wichtige Fragen des Unterrichts,

wichtige Fragen des Unterrichts,

1.

2. wichtige Fragen der Erziehung,

wichtige Fragen der Erziehung,

2.

3. Fragen der Planung von Schulveranstaltungen,

Fragen der Planung von Schulveranstaltungen,

3.

4. die Wahl von Unterrichtsmitteln,

die Wahl von Unterrichtsmitteln,

4.

5. die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,

die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,

5.

6. Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

6.

(6) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 5 genannten Angelegenheiten verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine der im Abs. 5 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.

(7) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuss führt der Schulleiter.

(8) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.

(9) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den Fällen des Abs. 5 lit. a Z. 1 und 4 sowie 6 bis 10 der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 5 lit. b gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss in den Fällen des Abs. 5 lit. a Z. 2, 3 und 5 sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

(10) Der Vorsitzende hat bei der Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte erforderlichenfalls Experten mit beratender Stimme beizuziehen. Handelt es sich um Angelegenheiten des Heimes sowie der Hausordnung, so ist der Heimleiter der Schule als Experte beizuziehen, sofern dieser nicht schon in seiner Funktion als Lehrer einen Sitz im Schulgemeinschaftsausschuss innehat.

(11) In den Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt und bei der Behandlung von Fragen der Zusammenarbeit zwischen der Schule und der Landwirtschaft der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt, sowie eine Vertreterin der Bäuerinnen und ein Vertreter der landwirtschaftlichen Dienstnehmer den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses beizuziehen (erweiterter Schulgemeinschaftsausschuss). Den Personen, die nach diesem Absatz an einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses teilnehmen, kommt nur beratende Stimme zu.

(12) Der an einer selbstständigen Fachschule bestehende Absolventenverein ist berechtigt, in den Schulgemeinschaftsausschuss je einen Vertreter und eine Vertreterin mit beratender Stimme zu entsenden.

(13) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

(14) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 5 lit. a gefassten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen. Hält er einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, so hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.

(15) Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in den Fällen des Abs. 5 lit. a keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuss unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuberufen. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen, seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend ist.

(16) Die Schulbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses erlassen. Der Schulgemeinschaftsausschuss kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. In dieser können nähere Vorschriften insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und die Ergebnisse der Beratungen vorgesehen werden. Der Schulleiter hat die Geschäftsordnung des Schulgemeinschaftsausschusses in der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2021

(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in den Berufs- und Fachschulen ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter sowie je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der Lehrer und die Vertreter der Erziehungsberechtigten von den Erziehungsberechtigten der Schüler aus deren Kreis zu wählen. Zum Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten sind jene drei Kandidaten gewählt, die die höchste Zahl an abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.

(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und dessen Stellvertreter sowie der nach § 108 Abs. 5 zweiter Satz von der Versammlung der Schülervertreter gewählte Vertreter.

(5) Neben den ihm aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

a) die Entscheidung über

a)

die Entscheidung über

1. Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen (§ 37),

Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen (§ 37),

1.

2. die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 41 Abs. 6), von Reihungskriterien (§ 59 Abs. 4 lit. b) und von Eröffnungszahlen (§§ 72 Abs. 6 und 73 Abs. 3),

die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 41 Abs. 6), von Reihungskriterien (§ 59 Abs. 4 lit. b) und von Eröffnungszahlen (§§ 72 Abs. 6 und 73 Abs. 3),

2.

3. die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 67),

die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 67),

3.

4. die Durchführung von Elternsprechtagen (§ 83 Abs. 1),

die Durchführung von Elternsprechtagen (§ 83 Abs. 1),

4.

5. die Hausordnung (§ 99 Abs. 3),

die Hausordnung (§ 99 Abs. 3),

5.

6. die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 103 Abs. 1),

die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 103 Abs. 1),

6.

7. Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens (§ 107 Abs. 3) dienen,

Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens (§ 107 Abs. 3) dienen,

7.

8. die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung,

die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung,

8.

9. die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

9.

10. die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern;

die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern;

10.

b) die Beratung insbesondere über

b)

die Beratung insbesondere über

1. wichtige Fragen des Unterrichts,

wichtige Fragen des Unterrichts,

1.

2. wichtige Fragen der Erziehung,

wichtige Fragen der Erziehung,

2.

3. Fragen der Planung von Schulveranstaltungen,

Fragen der Planung von Schulveranstaltungen,

3.

4. die Wahl von Unterrichtsmitteln,

die Wahl von Unterrichtsmitteln,

4.

5. die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,

die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,

5.

6. Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

6.

(6) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 5 genannten Angelegenheiten verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine der im Abs. 5 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.

(7) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuss führt der Schulleiter.

(8) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.

(9) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den Fällen des Abs. 5 lit. a Z. 1 und 4 sowie 6 bis 10 der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 5 lit. b gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss in den Fällen des Abs. 5 lit. a Z. 2, 3 und 5 sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

(10) Der Vorsitzende hat bei der Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte erforderlichenfalls Experten mit beratender Stimme beizuziehen. Handelt es sich um Angelegenheiten des Heimes sowie der Hausordnung, so ist der Heimleiter der Schule als Experte beizuziehen, sofern dieser nicht schon in seiner Funktion als Lehrer einen Sitz im Schulgemeinschaftsausschuss innehat.

(11) In den Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt und bei der Behandlung von Fragen der Zusammenarbeit zwischen der Schule und der Landwirtschaft der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt, sowie eine Vertreterin der Bäuerinnen und ein Vertreter der landwirtschaftlichen Dienstnehmer den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses beizuziehen (erweiterter Schulgemeinschaftsausschuss). Den Personen, die nach diesem Absatz an einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses teilnehmen, kommt nur beratende Stimme zu.

(12) Der an einer selbstständigen Fachschule bestehende Absolventenverein ist berechtigt, in den Schulgemeinschaftsausschuss je einen Vertreter und eine Vertreterin mit beratender Stimme zu entsenden.

(13) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

(14) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 5 lit. a gefassten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen. Hält er einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, so hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.

(15) Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in den Fällen des Abs. 5 lit. a keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuss unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuberufen. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen, seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend ist.

(16) Die Schulbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses erlassen. Der Schulgemeinschaftsausschuss kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. In dieser können nähere Vorschriften insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und die Ergebnisse der Beratungen vorgesehen werden. Der Schulleiter hat die Geschäftsordnung des Schulgemeinschaftsausschusses in der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen.

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