§ 83 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch die Lehrberechtigten, sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinn der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben die Lehrer an Fachschulen den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten, auf deren Verlangen für Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zweck muss vom Schulleiter mindestens ein Sprechtag je Unterrichtsjahr festgelegt werden.

(2) Am Ende des ersten Semesters ist an den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zu enthalten.

(3) Lassen die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nach, so hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch mit den Lehrberechtigten, in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.

(4) Wären die Leistungen eines Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, so ist dies den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Die Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. Ein Unterbleiben der Verständigung hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung keine Rechtsfolgen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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