(1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a) | die Geburtsurkunde, | |||||||||
b) | ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Nachweis des Hauptwohnsitzes, | |||||||||
c) | Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht. |
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt; andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Mit einer nach Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
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