§ 84 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres ist jedem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.

(2) Das Jahreszeugnis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule sowie die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse,

b)

die Personalien des Schülers,

c)

die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen,

d)

die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 82,

e)

die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit „ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ vorliegen,

f)

die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit „gutem Erfolg“ abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wurde und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ vorliegen,

g)

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,

h)

bei Erfüllung der Berufsschulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,

i)

allfällige Beurkundungen über

1.

die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schule,

2.

die Zulässigkeit der Ablegung einer Nachtragsprüfung, einer Prüfung nach § 81 Abs. 4, einer Wiederholungsprüfung oder der Wiederholung einer Schulstufe,

j)

für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für Praktika einen Teilnahmevermerk,

k)

einen Vermerk über die allfällige Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Pflichtgegenstand, einer verbindlichen Übung oder einem Pflichtpraktikum,

l)

den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.

(3) Bei Abschluss der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, sofern nicht aufgrund einer Abschlussprüfung (§ 92) ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen ist. Dieses hat jedenfalls die im Abs. 2 lit. a, b und c sowie e bis l genannten Daten, die Dauer der Praktika und die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens zu enthalten.

(4) Nach der Ablegung einer Nachtragsprüfung, einer Prüfung nach § 81 Abs. 4 oder einer Wiederholungsprüfung ist das Jahreszeugnis einzuziehen und ein neues auszustellen, das die Beurteilung aufgrund der entsprechenden Prüfung enthält. Dies gilt auch im Fall des § 98, sofern ein Jahreszeugnis bereits ausgestellt worden ist.

(5) Den privaten Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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